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Der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlung zur Rentenversicherung ist in die nächste Entgeltmeldung (z.b. Jahresmeldung) an die Einzugsstelle zu übermitteln.
Ist im laufenden Kalenderjahr keine Gehaltsabrechnung mehr zu erstellen (z.b. bei Krankengeldbezug), geben Arbeitgeber eine gesonderte Meldung über dem beitragspflichtigen Teil für die Einmalzahlung mit Meldegrund 54 ab.
Sobald die Märzklausel in Kraft tritt, übermitteln Arbeitgeber stets eine Sondermeldung mit dem Meldegrund 54.