Zum Hauptinhalt springen
Wir legen Wert auf Sicherheit. Deswegen wird die Unterstützung für den Internet Explorer nicht mehr durch unsere Website bereitgestellt. Bitte verwenden Sie einen anderen Browser, zum Beispiel Google Chrome, Firefox oder Edge
Telefon: 07141 9790-0
, E-Mail: info@mhplus.de
Zurück

Sozialversicherung Neuregelungen im Mutterschutz: Schutzfristen nach Fehlgeburt und weitere Änderungen

Im Februar diesen Jahres informierten wir in unserem Newsletter bereits über die Neuerungen im Mutterschutz welche ab dem 1. Juni 2025 in Kraft getreten sind: Erstmals erhalten Frauen auch nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche einen gesetzlichen Anspruch auf eine Mutterschutzfrist. Arbeitgeber sind gut beraten, sich rechtzeitig mit den neuen Regelungen vertraut zu machen – nicht zuletzt wegen ihrer Bedeutung für die Personalplanung und die U2-Erstattung.

Mutterschutz auch bei Fehlgeburt – ein wichtiger Schritt für betroffene Frauen

Jährlich erleben rund 6.000 Frauen in Deutschland eine Fehlgeburt nach der 13. Schwangerschaftswoche – eine psychisch wie körperlich belastende Erfahrung, die bisher ausschließlich über eine Krankschreibung aufgefangen werden konnte. Mit dem Mutterschutzanpassungsgesetz erhalten betroffene Frauen nun einen klaren rechtlichen Anspruch auf eine Mutterschutzfrist sowie finanzielle Leistungen.

Gestaffelte Schutzfristen je nach Schwangerschaftswoche:

  • Ab der 13. SSW: 2 Wochen
  • Ab der 17. SSW: 6 Wochen
  • Ab der 20. SSW: 8 Wochen

Die Frist beginnt jeweils am Tag nach der Fehlgeburt. Für die Inanspruchnahme müssen Frauen den Arbeitgeber informieren und auf Verlangen einen Nachweis erbringen.
 

Finanzielle Absicherung: Mutterschaftsgeld & Arbeitgeberzuschuss

Auch im Falle einer Fehlgeburt erhalten gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse in Höhe von 13 Euro pro Kalendertag. Übersteigt das durchschnittliche Nettoeinkommen diesen Betrag, zahlt der Arbeitgeber den Differenzbetrag als steuer- und beitragsfreien Zuschuss. Arbeitgeber können sich diese Leistungen weiterhin vollständig über die U2-Umlage erstatten lassen.

Wichtig: Beim Antrag auf U2-Erstattung ist im Feld „Mutmaßlicher Entbindungstag“ der Tag der Fehlgeburt einzutragen.
 

Totgeburt: Klarstellung zum verlängerten Mutterschutz

Liegt eine Totgeburt vor – das heißt, das Kind wog mindestens 500 Gramm oder die 24. Schwangerschaftswoche war erreicht – greift eine achtwöchige Schutzfrist. Der Anspruch auf verlängerten Mutterschutz, wie bei Früh- oder Mehrlingsgeburten, entfällt hier jedoch.
 

Rückkehr in den Arbeitsalltag – freiwillig möglich

Manche Frauen wünschen sich nach einer Fehl- oder Totgeburt einen schnellen Wiedereinstieg. Sie können daher auf die Schutzfrist ganz oder teilweise verzichten – jederzeit widerruflich und freiwillig. Im Fall einer Totgeburt ist dies frühestens ab der dritten Woche nach der Entbindung zulässig.
 

Neuerungen bei der Gefährdungsbeurteilung

Seit dem 1. Januar 2025 wurde auch die Gefährdungsbeurteilung im Mutterschutz praxisnäher gestaltet. Arbeitgeber müssen weiterhin sicherstellen, dass Arbeitsbedingungen keine gesundheitliche Gefährdung für schwangere oder stillende Frauen darstellen. Neu ist jedoch:

  • Anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilungen können entfallen, wenn der Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) eine Tätigkeit oder Arbeitsbedingung generell als unzulässig einstuft.
  • Arbeitgeber müssen lediglich dokumentieren, dass eine Tätigkeit unter diese sogenannte „Regel“ fällt.

Ein Beispiel ist die bereits veröffentlichte Regelung zum Umgang mit bestimmten Anästhetika in der Humanmedizin.


Tipp für Arbeitgeber:
Nutzen Sie den digitalen Fristenrechner Ihrer mhplus BKK, um relevante Zeiträume wie Mutterschutzfristen oder Entgeltfortzahlungszeiträume schnell und unkompliziert zu ermitteln

Zum Seitenanfang springen