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Sozialversicherung eAU-Datenabruf: Das bedeuten die Rückmeldegründe

Seit Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) rufen Arbeitgeber die AU-Daten digital direkt bei der Krankenkasse ab – einfach und sicher über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal.

Doch was bedeutet es eigentlich, wenn Sie als Arbeitgeber eine Rückmeldung der Krankenkasse erhalten? Wir geben Ihnen hier einen schnellen Überblick über die möglichen Rückmeldegründe – inklusive Tipps zur Abfrage.

Diese Rückmeldegründe sind möglich:

  • 1 Unzuständige Krankenkasse / unbekannte Person
    Die Abfrage konnte nicht verarbeitet werden, da die Person bei der angefragten Krankenkasse nicht bekannt ist.
     
  • 2 AU liegt vor (klassische AU)
    Sie erhalten:

Name der beschäftigten Person

Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit

Datum der ärztlichen Feststellung

Hinweis auf Erst- oder Folgemeldung

Unfallangaben (sofern vorhanden)

  • 3 Krankenhausaufenthalt (stationär)
    Sie erhalten:

Name der beschäftigten Person

Beginn des Aufenthalts

Voraussichtliches oder tatsächliches Ende des Aufenthalts

Neu seit 2025: Die Krankenkasse informiert automatisch über das tatsächliche Entlassungsdatum – vorausgesetzt, eine Abfrage liegt vor und das voraussichtliche Entlassungsdatum wurde bereits gemeldet.

  • 4 Kein Nachweis vorhanden
    Zu dem abgefragten Zeitraum liegen keine AU-Daten vor.
     
  • 5 Reha oder Vorsorge (stationär)
    Sie erhalten:

Name der beschäftigten Person

Beginn und (voraussichtliches oder tatsächliches) Ende des Aufenthalts
 

  • 6 Teilstationärer Krankenhausaufenthalt
    Es wird lediglich gemeldet, dass ein teilstationärer Aufenthalt stattgefunden hat – ohne genaue Zeitangaben.
     
  • 7 In Prüfung
    Eine fehlerhafte AU-Bescheinigung in Papierform wurde eingereicht und eine Korrektur ist angefordert. Wird diese innerhalb von 28 Tagen eingereicht, erhalten Sie die Daten automatisch.
     
  • 8 Anderer Nachweis liegt vor
    Es liegt ein anderer Nachweis (z. B. aus dem Ausland oder von einem Privatarzt) vor – ohne Zeitangabe.
     
  • 9 Weiterleitung bei Kassenwechsel (§ 304 SGB V)
    Die Abfrage wurde an die bisher zuständige Krankenkasse (Vorkasse) weitergeleitet. Sie erhalten von dort eine Rückmeldung, falls bei der neuen Kasse noch keine Daten vorliegen.

 

Unser Tipp

Rufen Sie die eAU-Daten am besten nicht direkt am Tag der Krankschreibung, sondern einen Tag später ab – so sind die Daten meist bereits vollständig verarbeitet.
 

Noch Fragen?

Antworten auf häufige Arbeitgeberfragen finden Sie auf der Seite des GKV Spitzenverbandes.

Detaillierte Informationen zur Verfahrensbeschreibung hier: GKV-Spitzenverband auf gkv-datenaustausch.de.

Video-Tutorial: eAU über das SV-Meldeportal abrufen
Die ITSG zeigt in einem kurzen Video, wie Sie die eAU-Daten ganz einfach über das SV-Meldeportal abrufen können. Hier ansehen

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