Arbeitsrecht Tariflicher Ausschluss der Inflationsausgleichsprämie
Ein tariflicher Ausschluss des Anspruchs auf Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie für Arbeitnehmer, die sich in der Passivphase der Altersteilzeit befinden, ist wirksam.
Der tarifliche Ausschlusstatbestand verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG; Beschäftigte in der aktiven und in der passiven Phase der Altersteilzeit im Blockmodell befinden sich nicht in einer vergleichbaren Lage. In der tariflichen Differenzierung liegt auch keine unzulässige Altersdiskriminierung.
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Arbeitnehmer eines Unternehmens der Energiewirtschaft. Er befindet sich in der für den Zeitraum vom 1.5.2018 bis zum 30.4.2026 vereinbarten Altersteilzeit im Blockmodell. Die Passivphase begann am 1.5.2022.
Der Arbeitgeberverband energie- und wasserwirtschaftlicher Unternehmungen e.V. einigte sich mit Gewerkschaft ver.di für die Beklagte in der Tarifrunde 2023 auf eine zweistufige Gehaltserhöhung um 10,5 %, von der auch der Kläger profitiert. Die Tarifvertragsparteien schlossen zusätzlich einen Tarifvertrag über eine einmalige Sonderzahlung gem. § 3 Nr. 11c EStG (TV IAP), d.h. über die Zahlung einer sog. Inflationsausgleichsprämie. Diese Einmalzahlung betrug 3.000 €. Von der Zahlung waren ausweislich der Regelungen des TV IAP Arbeitnehmer ausgeschlossen, die am 31.5.2023 in einem gekündigten oder ruhenden Arbeitsverhältnis standen bzw. sich zu diesem Stichtag in der Passivphase der Altersteilzeit oder im Vorruhestand befanden. Nicht ausgenommen waren Beschäftigte in Elternzeit.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe die Inflationsausgleichsprämie i.H.v. 3.000 € auch in der Passivphase der Altersteilzeit zu. Der tarifliche Ausschluss von Beschäftigten, die sich am Stichtag in der Passivphase befinden, sei rechtsunwirksam. Es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vor. Die Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger stehe aufgrund des wirksamen tariflichen Ausschlusses kein Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie zu. Die Herausnahme der Beschäftigten in der Passivphase sei gerechtfertigt.
Das ArbG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem LAG keinen Erfolg. Die Revision zum BAG wurde zugelassen.
Die Gründe:
Der tarifliche Ausschluss von dem Anspruch auf Gewährung der Inflationsausgleichsprämie für die Arbeitnehmer, die sich am Stichtag 31.5.2023 in der Passivphase der Altersteilzeit befanden, ist wirksam.
Dieser tarifliche Ausschlusstatbestand verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Beschäftigte in der aktiven und in der passiven Phase der Altersteilzeit im Blockmodell befinden sich nicht in einer vergleichbaren Lage. Dies folgt aus der Struktur dieses Teilzeitmodells. In der Passivphase wird nur noch das in der Aktivphase in Vollzeit erarbeitete und als Wertguthaben angesparte Entgelt ausgezahlt. Ohne besondere Regelung nehmen Beschäftigte in der Passivphase an Tariflohnerhöhungen nicht teil. Eine solche Teilhabe haben die Tarifvertragsparteien in zulässiger Weise für die Inflationsausgleichsprämie - anders als für die allgemeine Tarifsteigerung von 10,5 % - für die Passivphase der Altersteilzeit nicht vorgesehen.
Die Inflationsausgleichsprämie ist in der Ausgestaltung des TV IAP ein arbeitsleistungsbezogener Vergütungsbestandteil. Auf ihn besteht nicht deshalb ein Anspruch, weil die Inflation auch Beschäftigte in der Passivphase trifft. Auf einen Vergleich der persönlichen Betroffenheit von der Inflation in der aktiven und passiven Phase der Altersteilzeit kommt es nicht an. Soweit Beschäftigte in Elternteilzeit die Inflationsausgleichsprämie erhalten, ist diese Differenzierung gerechtfertigt, weil es darum geht, sie durch Belohnung der Betriebstreue auch künftig an den Betrieb zu binden. Dieser Aspekt trifft in der Passivphase der Altersteilzeit nicht mehr zu.
In der tariflichen Differenzierung liegt auch keine unzulässige Altersdiskriminierung. Eine Ungleichbehandlung des Klägers im Verhältnis zu außertariflichen Beschäftigten ist nicht gegeben. (LAG Düsseldorf v. 5.3.2024 - 14 Sa 1148/23)
- Inflationsausgleichsprämie für befristet Beschäftigte Die Differenzierung bei der Gewährung der Inflationsausgleichsprämie bevorzugte Arbeitnehmende mit einem unbefristeten Vertrag.
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