Besondere Absicherung für werdende Mütter Finanzen & Recht
In der Zeit vor und nach einer Entbindung hat der Gesetzgeber für Mütter eine besondere Schutzfrist definiert: den Mutterschutz. Während dieser Zeit sind Sie finanziell abgesichert. Damit alles seinen Weg gehen kann, ist es wichtig, dass Sie Ihrer Krankenkasse die Schwangerschaft mitteilen.
Das Mutterschutzgesetz
Während Ihrer Schwangerschaft und in der Stillzeit gilt nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) eine Schutzfrist. Im Kern handelt es sich hierbei um ein Beschäftigungsverbot für – werdende – Mütter. Diese Frist gilt 6 vor und 8 nach Ihrer Entbindung. Bei Mehrlingsgeburten sind es 12 Wochen. Während dieser Zeit darf Sie der Arbeitgeber nicht beschäftigen.
Wird Ihr Nachwuchs an einem anderen Termin als der berechnete geboren, verkürzt sich die Schutzfrist entsprechend oder sie verlängert sich. Bestehen gesundheitlichen Risiken für Sie oder Ihr Kind, bei Fortsetzung Ihrer Arbeit, gilt ebenfalls ein Beschäftigungsverbot. Dafür brauchen Sie ein Attest.
Dies legen Sie dem Arbeitgeber vor. Ein Attest stellen alle zugelassenen Ärzte aus.
Vor Folgendem schützt Sie das Gesetz:
- Nachtarbeit (zwischen 20:00 und 6:00 Uhr) oder Mehrarbeit
- Sonn- und Feiertagsarbeit
- Akkord- oder Fließbandarbeit oder getaktetes Arbeiten
- Befördern und Heben von Lasten über 5 kg
- Gefahr von Infektionen
- gefährliche physikalische Einwirkungen wie Hitze oder Lärm
Wichtig für Sie:
Die Arbeit bis 22 Uhr stellt eine Ausnahme dar. Dafür müssen Sie einwilligen und eine ärztliche Bestätigung zum Ausüben der Tätigkeit vorlegen. Nähere Infos dazu finden Sie im Mutterschutzgesetz.
Finanziell abgesichert Das Mutterschaftsgeld
Während der Schutzfrist erhalten Sie als mhplus-Mitglied Mutterschaftsgeld, wenn Sie zu Beginn des Mutterschutzes:
- in einem Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis stehen,
- Ihr Arbeitgeber während der Schwangerschaft eine zulässige Kündigung ausgesprochen hat oder
- Ihr Arbeitsverhältnis erst während der Schutzfrist beginnt. Dann erhalten Sie Mutterschaftsgeld ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses, wenn Sie dann als Mitglied gesetzlich krankenversichert sind.
Darum benötigt die Krankenkasse eine besondere Bescheinigung der Schwangerschaft
Wichtig für die Krankenkasse ist das Melden der Schwangerschaft. Warum? Um das Mutterschaftsgeld zu bewilligen, benötigen wir als Krankenkasse eine Bescheinigung über den Geburtstermin. Bitte teilen Sie Ihrer Krankenkasse daher dieses besondere Datum der Schwangerschaft mit. Die Bescheinigung kann frühestens sieben Wochen vor der Entbindung gestellt werden, denn erst dann können Ärzte oder Ärztinnen beziehungsweise eine Hebamme verlässlich dazu Auskunft geben. Diese Bescheinigung ist der wichtigste Bestandteil vom Antrag auf Mutterschaftsgeld.
Wichtig zu wissen
Die Höhe Ihres Mutterschaftsgeldes hängt von Ihrem Einkommen vor Beginn der Schutzfrist ab.
- Es berechnet sich aus Ihrem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei abgerechneten Monate.
- Rechnet Ihr Arbeitgeber wöchentlich ab, sind die letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist ausschlaggebend.
- Das Mutterschaftsgeld beträgt bis zu 13,00 Euro pro Tag.
- Sie haben Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von Ihrem Arbeitgeber, wenn Ihr durchschnittliches Nettogehalt pro Tag den Betrag von 13,00 Euro übersteigt. Die Differenz zu Ihrem Nettogehalt zahlt Ihnen dann Ihr Arbeitgeber, wenn Ihr monatliches Gehalt höher als 390,00 Euro ist.
- Wenn Sie als Arbeitnehmerin vor der Entbindung – beispielsweise privat krankenversichert oder familienversichert und dadurch nicht selbst Mitglied Ihrer mhplus sind, können Sie vom Bundes-Versicherungsamt Mutterschaftsgeld (210,00 Euro) erhalten.
Um das Mutterschaftsgeld zu beantragen, brauchen Sie von Ihrem Arzt eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin. Füllen Sie die Rückseite dieser Bescheinigung aus und schicken Sie diese an Ihre mhplus. Wir erledigen dann alles Weitere für Sie. Gerne können Sie die Bescheinigung auch über unsere Online Filiale einreichen und somit das Mutterschaftsgeld beantragen.
Sollte sich die Geburt Ihres Babys verzögern, verlängert sich auch die Zeit Ihres Mutterschutzes entsprechend.
Ganz nah mit dem Kind Die Elternzeit
Hautnah miterleben, wie sich das Kind entwickelt. Dann ist die Elternzeit das Richtige für Sie. Alle Eltern haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stehen. Sie beantragen die Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber. Je nach Versichertenstatus hat die Elternzeit Einfluss auf Ihre Beiträge zur Krankenversicherung.
Wichtig zu wissen
Bezug von Eltern- oder Erziehungsgeld:
- Es gibt Beitragsfreiheit, da die Einnahmen während dieser Zeit entfallen.
- Während der Elternzeit einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (zum Beispiel Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld) kann ganz oder teilweise beitragspflichtig sein.
Inanspruchnahme von Elternzeit nach Ende des Bezuges von Eltern- oder Erziehungsgeld:
- Es besteht in der Regel Beitragspflicht.
- Wenn Sie in dieser Zeit kein Arbeitsentgelt beziehen, aus welchem Beiträge zu zahlen sind, besteht auch hier Beitragsfreiheit.
- Üben Sie während der Elternzeit eine erlaubte Beschäftigung in Teilzeit aus, so sind daraus Beiträge zu bezahlen.
Bezug von Elterngeld und Elternzeit nach Ende des Bezuges von Elterngeld
- Beitragsfreiheit ist nur dann möglich, wenn die Einnahmen entfallen und es dem Grunde nach ein Anspruch auf Familienversicherung gibt.
- Ist keine Familienversicherung möglich besteht auch hier Beitragspflicht. Das ist zum Beispiel der Fall bei Ledigen oder wenn der Ehepartner/Lebenspartner (im Sinne der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft) privat krankenversichert ist.
- Selbstständige geben die Tätigkeit in der Regel mit Beginn des Bezuges von Eltern- oder Erziehungsgeld auf oder unterbrechen sie. Hier kommt es auf die Situation des Einzelnen an. Wegen der Beitragszahlung wenden Sie sich daher bitte an Ihre Krankenkasse.
- Da selbstständig erwerbstätige Personen keinen Anspruch auf Elternzeit haben, weil sie in keinem Arbeitsverhältnis stehen, sind weiter Beiträge aus der selbstständigen Tätigkeit zu bezahlen, falls diese weiter ausgeübt wird.
- Studierende müssen während des Bezuges von Elterngeld weiter Beiträge bezahlen. Dies gilt auch bei Beurlaubung vom Studium und fortbestehender Immatrikulation.
- Bei Exmatrikulation zahlen sie bis zum Ende des Semesters der Einschreibung Beiträge. Wird danach weiter Elterngeld bezogen, bleibt die Mitgliedschaft beitragsfrei erhalten.
- Ein Anspruch auf Elternzeit es gibt nicht, da kein Arbeitsverhältnis vorliegt. Dadurch sind weiter Beiträge zu zahlen.
Gut abgesichert Krankenversicherung in der Elternzeit
In der Elternzeit sind Sie krankenversichert. Kümmern Sie sich also in Ruhe um Ihren kleinen Sonnenschein. Für Ihre Gesundheit ist gesorgt.
Wichtig zu wissen
Keine Beiträge bezahlen Sie, wenn
- Sie während der Elternzeit keine Einnahmen (Lohn) haben
- und ein Anspruch auf Familienversicherung besteht.
Beitragspflicht besteht, wenn
- keine Familienversicherung möglich ist, zum Beispiel bei Ledigen
- oder Ihr Partner privat krankenversichert ist.
Wichtig für Sie zu wissen:
Bekommen Sie während der Elternzeit einmalig Lohn (zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) kann das ganz oder teilweise beitragspflichtig sein.
Besonderheiten bestehen, wenn Sie während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten. Gerne beraten wir Sie dazu.
Die ersten drei Lebensjahre Ihres Kindes werden als Erziehungszeit auf Ihre Rentenversicherung angerechnet.
Selbstständige geben die Tätigkeit in der Regel mit Beginn des Bezuges von Elterngeld auf oder unterbrechen sie. Die individuelle Situation entscheidet über die Beitragspflicht. Bitte wenden Sie sich bei Fragen gerne an uns.
Bleiben sie weiter erwerbstätig, bezahlen sie weiter Beiträge.
Studierende bezahlen während des Bezuges von Elterngeld weiter Beiträge. Dies gilt auch bei Beurlaubung vom Studium und fortbestehender Immatrikulation.
Bei Exmatrikulation zahlen Sie bis zum Ende des Semesters der Einschreibung Beiträge. Bekommen sie danach weiter Elterngeld, bleibt die Mitgliedschaft kostenfrei erhalten.
Finanzielle Basis Das Elterngeld
Das Elterngeld unterstützt Sie nach der Geburt Ihres Kindes finanziell. Es ermöglicht Ihnen, ganz für Ihr Kind da zu sein und im Berufsleben kürzerzutreten. Dabei entscheiden Sie selbst, ob und in welchem Umfang Sie und Ihr Ehepartner Ihre Arbeit unterbrechen oder Ihre Arbeitszeit reduzieren.
Wichtig zu wissen
Das Elterngeld fängt einen Wegfall von Einkommen auf. Das macht es Müttern und Vätern einfacher, vorübergehend ganz oder teilweise aus dem Beruf auszusteigen. Als Eltern haben Sie Anspruch auf mindestens zwei und höchstens zwölf Monate Elterngeld.
Wenn Ihr Partner sich auch entschließt, beruflich kürzerzutreten, erhalten Sie insgesamt 14 Monate Elterngeld. Alleinerziehende bekommen ein 14-monatiges Elterngeld ausgezahlt.
- ihre Kinder in den ersten 14 Lebensmonaten selbst betreuen und erziehen,
- weniger als 30 Stunden in der Woche beruflich tätig sind,
- mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und
- einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben.
Unser Tipp:
Stellen Sie nach der Geburt Ihres Kindes gleich einen Antrag auf Elterngeld. Denn das wird nur für 3 Monate rückwirkend gezahlt.
Das Elterngeld beträgt bis zu 67 Prozent vom durchschnittlichen Nettolohn der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. Das Elterngeld beträgt mindestens 300,00 Euro und höchstens 1.800,00 Euro monatlich.
In diesen Fällen erhalten Sie Zuschläge zum Elterngeld:
- 10 % vom berechneten Elterngeldbetrag und mindestens 75,00 Euro als Geschwisterbonus, wenn Sie mehrere kleine Kinder in der Familie betreuen
- 300,00 Euro für jedes weitere Kind bei Mehrlingsgeburten
Alle Elterngeldempfänger, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Kinderzuschlag bekommen und die vor der Geburt ihres Kindes berufstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag. Dieser entspricht dem Einkommen vor der Geburt und beträgt höchstens 300,00 Euro oder 150,00 Euro im ElterngeldPlus-Bezug.
Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen anrechnungsfrei. Sie verfügen zusätzlich darüber.
Für Eltern, die Elternzeit und Teilzeitarbeit kombinieren möchten, lohnt sich ElterngeldPlus.
Damit bekommen Mütter und Väter länger Elterngeld, wenn sie nach der Geburt ihres Kindes in Teilzeit arbeiten. Sie bekommen Elterngeld in maximal halber Höhe, aber dafür doppelt so lang wie das normale Elterngeld.
Das ElterngeldPlus beträgt mindestens 150,00 Euro und höchstens 900,00 Euro.
Wenn Sie Anspruch auf Elterngeld haben und Sie und Ihr Partner sich die Betreuung Ihres Kindes teilen und gleichzeitig jeweils 25 bis 30 Stunden arbeiten, gibt es einen Partnerschaftsbonus. Das heißt, Sie bekommen noch für 4 weitere Monate Elterngeld. Entfällt eine der Voraussetzungen, sind bereits ausgezahlte Partnerschaftsbonusse zurück zuzahlen. Dies trifft auch dann zu, wenn nur ein Elternteil die Voraussetzungen nicht erfüllt.
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