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Ein kleines Mädchen bekommt von einer jungen Ärztin eine Spritze. Das Mädchen schaut zu was die Ärztin macht und hält einen Teddy-Bär im Arm.

Das Masern-Schutzgesetz Impfen gegen Masern

Masern sind eine hoch ansteckende Infektionskrankheit. Sie ist eine klassische Kinderkrankheit, kann aber auch Erwachsene treffen. Hohes Fieber und ein schwacher Allgemeinzustand sind die Symptome. Sie können sich und Ihr Kind jedoch schützen – mit einer Masernimpfung. Die Impfung wird von Ihrer mhplus Krankenkasse übernommen.

Darum gegen Masern impfen

Eine Infektion durch Masern ist keine harmlose Krankheit. Sie bringen oft Komplikationen und Folgeerkrankungen mit sich. Dazu gehört im schlimmsten Fall eine tödlich verlaufende Gehirnentzündung. Jeder Kontakt zu einem Infizierten ist ansteckend, selbst aus einigen Metern Entfernung. Masern gehören auch gerade deshalb zu den meldepflichtigen Erkrankungen.

 

Ein kranken Kind liegt im Bett. Es hat hohes Fieber. Die Mutter hält ein digitales Fiebertermometer. Das ist im Closeup zu sehen.

Schützen Sie Ihr Kind von klein auf Masernimpfung

Schutz vor den Masern bietet eine Impfung nach dem Masernschutzgesetz:

  • Durch das Impfen schützen Sie sich selbst vor einer Infektion
  • Sie schützen andere Menschen um sich herum
  • Sie sind nach der Impfung keine Überträger der Masern-Viren
  • Die Masernimpfung wird von der Krankenkasse übernommen

Sich nicht gegen Masern impfen zu lassen, ist eine Ordnungswidrigkeit. Die Geldbuße beträgt bis zu 2.500,00 Euro.

 

Rund um das Masernschutzgesetz

Wichtige Infos Was Sie über die Masernimpfung wissen sollten

Seit dem 01.08.2022 gibt es eine Impfpflicht für Masern. Darin ist geregelt, wer sich impfen lassen muss.

Kinder und Jugendliche
Wer eine Kindertagesstätte (Kita), eine Schule oder eine andere Gemeinschaftseinrichtung besucht, muss geimpft sein. Sonst bekommen die Eltern ein Bußgeldbescheid. Das Kind kann vom Besuch des Kindergartens oder der Kita ausgeschlossen werden.

Erwachsene
Wer nach 1970 geboren ist, muss sich impfen lassen. Das gilt für diejenigen, die in einer der folgenden Einrichtungen arbeiten:
•    Gesundheitseinrichtungen (Krankenhäuser, Arztpraxen oder bestimmte Heilberufe)
•    Kindergärten
•    Schulen
•    Kindertagespflege
•    Asylbewerber- oder Flüchtlingsunterkünfte

Der Nachweis über eine vollständige (zweifache) Masernimpfung kann mit dem Impfausweis, dem gelben Kinderuntersuchungsheft oder durch ein ärztliches Attest (insbesondere bei schon durchgemachter Krankheit) erbracht werden.

Wie alle Impfungen, macht die Masernimpfung jeder zugelassene Kassenarzt. Zahnärzte nicht.

Mit einem ärztlichen Attest weisen Sie nach, dass Sie die Masern bereits hatten. Bei nicht vorhandenen Informationen werden die Antikörpertiter bestimmt.

Anders als die Impfdokumentation im Impfpass tragen Sie die Kosten für den Nachweis einer Masernimmunität.

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