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Sozialversicherung Einheitliche Beitragsnachweise ab 2026
Ab dem 1. Januar 2026 müssen Arbeitgeber die Beiträge ihrer Beschäftigten nicht mehr getrennt nach den Rechtskreisen Ost und West nachweisen. Damit entfällt eine Vorgabe, die über viele Jahre fester Bestandteil der Entgeltabrechnung war.
Hintergrund: Woher kam die Rechtskreis-Kennzeichnung?
Nach der Wiedervereinigung galten für die Rentenversicherung in Ost- und Westdeutschland unterschiedliche Berechnungsgrundlagen. Das sogenannte Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) legte damals fest, dass für Beschäftigte in den neuen Bundesländern eigene Rechengrößen – wie etwa Beitragsbemessungsgrenze, Bezugsgröße oder aktueller Rentenwert – gelten sollten.
Zur eindeutigen Zuordnung mussten Arbeitgeber in ihren Meldungen und Beitragsnachweisen daher kennzeichnen, ob ein Beschäftigter im Rechtskreis „Ost“ oder „West“ tätig war.
Schrittweise Angleichung bis 2025
In den vergangenen Jahren wurden die Berechnungsgrößen in der Rentenversicherung schrittweise angepasst. Seit dem 1. Januar 2025 gelten für alle Beschäftigten in Deutschland einheitliche Werte und rechtliche Grundlagen – unabhängig vom Einsatzort.
Daher ist für Meldezeiträume ab 2025 auch keine Angabe des Rechtskreiskennzeichens in den DEÜV-Meldungen mehr notwendig. Wichtig: Für Meldungen, die noch das Jahr 2024 betreffen (z. B. Jahresmeldungen), muss das Kennzeichen „O“ oder „W“ weiterhin angegeben werden.
Beitragsnachweise: Änderung folgt zum 1. Januar 2026
Während die Trennung der Rechtskreise in den Meldungen bereits 2025 entfällt, bleibt sie in den Beitragsnachweisen noch bis zum 31. Dezember 2025 bestehen. Grund dafür sind statistische Auswertungen und Berechnungen des Bundeszuschusses zur Rentenversicherung, die bis dahin noch getrennt nach Gebietsstand erforderlich sind.
Das ändert sich ab 2026
Ab dem 1. Januar 2026 gilt dann auch für die Beitragsnachweise:
Es ist keine Rechtskreis-Kennzeichnung („O“ oder „W“) mehr erforderlich.
Beiträge für Beschäftigte in Ost und West werden gemeinsam in einem Nachweis übermittelt.
Dies gilt auch rückwirkend für nachträglich gemeldete Zeiträume vor dem 1. Januar 2026.
Eine neue Meldung oder Korrektur allein wegen des Wegfalls der Kennzeichnung ist nicht notwendig.
Fazit für Arbeitgeber
Mit dem Wegfall der Rechtskreistrennung wird das Beitragsverfahren einfacher und einheitlicher. Ab 2026 genügt ein gemeinsamer Beitragsnachweis für alle Beschäftigten – unabhängig davon, ob sie im Osten oder Westen Deutschlands tätig sind.
Ein weiterer Schritt hin zu mehr Vereinheitlichung und weniger Bürokratie in der Sozialversicherung.