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Einige Mitarbeitende sitzen an einem Konferenztisch. Sie Lachen in ihrer Runde. Ein Mitarbeiter steht an einem Whiteboard und macht Notizen.
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Arbeitsrecht Kein Sonderkündigungsschutz während der Probezeit

LAG München: Initiatoren einer Betriebsratsgründung sind in den ersten sechs Monaten nicht besonders geschützt. Wer im Betrieb einen Betriebsrat gründen möchte, übernimmt Verantwortung und soll dafür rechtlich geschützt werden. Doch gilt dieser Schutz auch in der Probezeit? Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat hierzu nun ein klares Urteil gefällt: Beschäftigte in der Probezeit genießen keinen Sonderkündigungsschutz, selbst wenn sie aktiv Schritte zur Gründung eines Betriebsrats unternehmen.

Der Fall: Kündigung kurz nach Arbeitsbeginn

Ein Sicherheitsmitarbeiter hatte im März 2024 seine neue Stelle angetreten. Nur wenige Tage nach Arbeitsbeginn ließ er notariell erklären, dass er die Gründung eines Betriebsrats plane. Kurz darauf wandte er sich an seinen Arbeitgeber, um zu erfragen, ob bereits ein Betriebsrat bestehe. Sollte dies nicht der Fall sein, wolle er eine Betriebsversammlung einberufen und einen Wahlvorstand bestimmen.

Noch im selben Monat erhielt er die Kündigung fristgerecht innerhalb der Probezeit. Der Mitarbeiter klagte gegen die Kündigung und berief sich unter anderem auf den besonderen Kündigungsschutz für sogenannte „Vorfeld-Initiatoren“ einer Betriebsratswahl (§ 15 Abs. 3b Kündigungsschutzgesetz).

Der rechtliche Hintergrund: Schutz für Betriebsratsgründer

Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Betriebsratswahl vorbereiten, nicht benachteiligt oder gekündigt werden. Dieser Schutz greift normalerweise, sobald eine notarielle Erklärung über die Absicht der Gründung abgegeben wurde.

Allerdings gilt dieser Schutz laut LAG München erst nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit, also nach Ende der Probezeit. Innerhalb dieser ersten Monate könne das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten ohne Angabe besonderer Gründe beendet werden.

Gericht: Kein Schutz in der Probezeit und Anspruch verwirkt

Das LAG München hob eine frühere Entscheidung des Arbeitsgerichts auf und wies die Klage des Mitarbeiters ab.

Die Begründung:
Der Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 3b KSchG greift nur für Beschäftigte, die bereits unter das Kündigungsschutzgesetz fallen und das ist erst nach sechs Monaten der Fall.

Zudem habe der Arbeitnehmer es versäumt, den Arbeitgeber innerhalb angemessener Frist über seine notariell erklärte Absicht zu informieren. Damit habe er sein Recht auf Sonderkündigungsschutz zusätzlich verwirkt.

Offene Rechtsfrage: Bundesarbeitsgericht soll entscheiden

Das LAG München hat die Revision zugelassen. Das bedeutet: Das Bundesarbeitsgericht wird sich nun mit der Frage befassen, ob der besondere Schutz für Betriebsratsgründer künftig auch in der Probezeit gelten soll.
Bis dahin bleibt die Rechtslage eindeutig: In den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses besteht kein besonderer Kündigungsschutz – auch nicht bei der geplanten Gründung eines Betriebsrats.

Fazit: Rechtzeitig informieren und absichern

Für Beschäftigte ist es wichtig zu wissen, wann gesetzliche Schutzregelungen greifen und wann noch nicht. Wer in der Probezeit ist, kann grundsätzlich ohne besondere Begründung gekündigt werden.

Wer dagegen länger im Betrieb tätig ist und sich für die Mitbestimmung engagiert, profitiert vom erweiterten Kündigungsschutz.

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Informieren Sie sich frühzeitig über Ihre Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis insbesondere, wenn Sie sich gewerkschaftlich oder betriebsrätlich engagieren möchten.

Urteil: LAG München, Urteil vom 20. August 2025, Az. 10 SLa 2/25

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