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Arbeitsrecht Arbeitsunfähig, aber arbeitsbereit: Was gilt rechtlich?

Ein kurzer Online-Termin im Homeoffice oder ein dringender Einsatz im Betrieb – gerade bei hohem Krankenstand kommt es vor, dass Beschäftigte trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit (AU) arbeiten. Doch ist das rechtlich zulässig? Und was sollten Arbeitgeber beachten?

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist kein Arbeitsverbot

Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stellt grundsätzlich kein Arbeitsverbot, sondern eine medizinische Prognose über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung dar.

Fühlen sich Beschäftigte vor Ablauf der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit wieder arbeitsfähig, dürfen sie ihre Tätigkeit grundsätzlich wieder aufnehmen, sofern dadurch die Genesung nicht gefährdet wird.

Anders ist die Situation bei gesetzlichen Beschäftigungsverboten, etwa nach dem Mutterschutzgesetz. Hier besteht ein tatsächliches Arbeitsverbot.

Zwischen Engagement und Gesundheitsrisiko

Arbeiten Beschäftigte trotz Erkrankung, spricht man von „Präsentismus“. Die Folgen können sein:

  • reduzierte Leistungsfähigkeit
  • erhöhte Fehlerquote
  • mögliche Verschlimmerung der Erkrankung
  • Ansteckungsrisiko für Kolleginnen und Kollegen

Auch aus unternehmerischer Sicht ist daher sorgfältig abzuwägen, ob eine vorzeitige Arbeitsaufnahme sinnvoll ist.

Was gilt für Arbeitgeber?

Arbeitgeber dürfen von Beschäftigten nicht verlangen, trotz Krankschreibung zu arbeiten.

Setzen Arbeitgeber arbeitsunfähige Mitarbeitende dennoch ein, kann dies einen Verstoß gegen die arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht darstellen mit möglichen haftungsrechtlichen Konsequenzen.

Nehmen Beschäftigte freiwillig vorzeitig ihre Arbeit wieder auf, sollten Arbeitgeber prüfen, ob sie tatsächlich arbeitsfähig wirken. In der Regel genügt die Erklärung der oder des Beschäftigten.

Bestehen jedoch berechtigte Zweifel an der Arbeitsfähigkeit, kann im Rahmen der Fürsorgepflicht eine betriebsärztliche Einschätzung sinnvoll sein.

Gibt es eine „Gesundschreibung“?

Eine formelle „Gesundschreibung“ ist im deutschen Gesundheitswesen grundsätzlich nicht vorgesehen.

Ist eine Person wieder arbeitsfähig, kann sie auch vor Ablauf der bescheinigten AU ihre Tätigkeit aufnehmen. Eine ärztliche Bestätigung ist nur in besonderen Einzelfällen erforderlich – etwa wenn konkrete Zweifel an der Einsatzfähigkeit bestehen.

Versicherungsschutz bei vorzeitiger Arbeitsaufnahme

Beschäftigte, die freiwillig trotz Krankschreibung arbeiten, stehen grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 2 und 8 SGB VII). Der Versicherungsschutz umfasst auch den Arbeitsweg.

Voraussetzung ist, dass die Arbeitsaufnahme eigenständig erfolgt und die Genesung nicht bewusst gefährdet wird.

Unsere Empfehlung

Eine offene Abstimmung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten ist in jedem Fall ratsam. So lassen sich Missverständnisse vermeiden und sowohl Fürsorgepflicht als auch Versicherungsschutz bleiben gewahrt.

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