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Arbeitsrecht Wenn die Kaffeepause zum Arbeitsunfall wird
Was ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts für Beschäftigte bedeutet:
Ein kurzer Gang in den Sozialraum, um sich einen Kaffee zu holen, für viele Beschäftigte gehört das ganz selbstverständlich zum Arbeitsalltag. Doch was passiert, wenn dabei ein Unfall geschieht? Ist man in diesem Moment eigentlich gesetzlich unfallversichert?
Das Bundessozialgericht (BSG) hat hierzu in einem aktuellen Urteil (Az.: B 2 U 11/23 R vom 24.09.2025) eine klare Entscheidung getroffen: Unter bestimmten Umständen kann selbst ein Sturz beim Kaffeeholen als Arbeitsunfall gelten.
Ein Routinegang mit Folgen
Im zugrunde liegenden Fall war eine Verwaltungsangestellte im Finanzamt auf dem Weg, sich gegen 15:30 Uhr ihren üblichen Nachmittagskaffee zu holen. Beim Betreten des Sozialraums rutschte sie auf einem frisch gewischten Boden aus, stürzte und verletzte sich schwer unter anderem brach sie sich einen Lendenwirbel.
Zwar war der Boden mit einem Warnschild versehen, doch das hielt die Klägerin nicht davon ab, den Raum zu betreten. Der Unfall geschah eindeutig während der Arbeitszeit und innerhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers.
Zwischen privatem Bedürfnis und betrieblicher Verantwortung
Grundsätzlich sind Tätigkeiten wie Essen oder Trinken während der Arbeitszeit „eigenwirtschaftliche“ Handlungen sie dienen also in erster Linie privaten Bedürfnissen und stehen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Doch in diesem Fall beurteilten sowohl das Hessische Landessozialgericht als auch das BSG die Situation anders:
Der Unfall ereignete sich in einem Raum, den der Arbeitgeber ausdrücklich für Pausen und die Getränkeversorgung vorgesehen hatte. Damit lag die Ursache des Sturzes in einem sogenannten betrieblichen Gefahrenbereich also einem Bereich, für dessen Sicherheit der Arbeitgeber verantwortlich ist.
Betriebsgefahr als Schlüsselfaktor
Entscheidend war hier die sogenannte Betriebsgefahr. Beschäftigte sind gegen Risiken geschützt, die sich aus den Gegebenheiten ihres Arbeitsplatzes ergeben. Da der Sturz auf dem von der Reinigungsfirma gewischten Boden passierte, fiel das Ereignis in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers.
Das Gericht stellte daher fest: Obwohl das Kaffeeholen selbst eine private Handlung war, beruhte die Verletzung auf einer Gefahr, die direkt aus der betrieblichen Organisation stammte. Somit handelte es sich um einen anerkannten Arbeitsunfall.
Fazit: Sicherheit gilt auch in der Pause
Das Urteil zeigt, dass die Abgrenzung zwischen privaten und beruflichen Tätigkeiten manchmal fließend ist. Beschäftigte sind auch in Pausenbereichen nicht völlig „auf sich gestellt“, wenn die Gefahrenquelle im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers liegt.
Für Arbeitnehmer bedeutet das: Ein Unfall in den betrieblichen Sozialräumen kann durchaus versichert sein vorausgesetzt, er steht in engem Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen.
Für Arbeitgeber ist das Urteil ein wichtiger Hinweis, die Sicherheitsstandards in Pausenräumen und Sozialbereichen regelmäßig zu überprüfen.
Tipp Ihrer mhplus:
Ob bei der Arbeit oder in der Pause Sicherheit geht immer vor. Achten Sie auf Warnhinweise, vermeiden Sie unnötige Hektik und tragen Sie geeignetes Schuhwerk. So genießen Sie Ihren Kaffee ohne böse Überraschungen.