Wir legen Wert auf Sicherheit. Deswegen wird die Unterstützung für den Internet Explorer nicht mehr durch unsere Website bereitgestellt. Bitte verwenden Sie einen anderen Browser, zum Beispiel Google Chrome, Firefox oder Edge
Telefon: 07141 9790-0
, E-Mail: info@mhplus.de
Zurück

Sozialversicherung Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2025 - Was der Arbeitgeber prüfen muss

Mit dem Jahreswechsel wurde die Jahresarbeitsentgeltgrenzen (JAEG) angepasst. Daher müssen Sie als Arbeitgeber prüfen, ob das jährliche Arbeitsentgelt ihrer Arbeitnehmer diese übersteigt oder unterschreitet. Denn dies hat Auswirkungen auf die Versicherungs- und Meldepflicht.

Die Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen, welche auch als Krankenversicherungspflichtgrenzen bezeichnet werden, fiel für dieses Jahr besonders stark aus, was ein Blick auf die vergangenen Jahre zeigt:

Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2022 bis 2025 (Jahreswerte in Euro)

 2025202420232022
Allgemeine JAEG73.80069.30066.60064.350
Besondere JAEG66.15062.10059.85058.850

Neben der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze, welche grundsätzlich gilt, gibt es noch die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Diese gilt für Arbeitnehmer, welche zum 31.12.2002 vollumfänglich privat krankenversichert waren.

Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind von Beginn ihrer Beschäftigung an krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Sie können sich gesetzlich freiwillig krankenversichern.

Wird erst während einer laufenden Beschäftigung festgestellt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Mitarbeiters die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, endet die Krankenversicherungspflicht nicht sofort, sondern erst mit Ablauf dieses Jahres. Voraussetzung ist, dass auch die JAEG des Folgejahres überschritten wird.

Doch mit dem Ende der Versicherungspflicht müssen Sie nicht auf die Spitzen Leistungen und den herausragenden Service Ihrer mhplus Verzichten, sondern können Ihre Mitgliedschaft als Freiwillige Krankenversicherung bei der mhplus BKK fortsetzen. Ebenfalls ist auch ein Wechsel in eine private Krankenversicherung möglich, allerdings sollten sich die betroffenen Arbeitnehmer über diesen Schritt und die langfristigen Folgen vorher sorgfältig von einem Experten beraten lassen.

Meldeverfahren bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Liegt ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vor, so dass ein Arbeitnehmer aus der Krankenversicherungspflicht ausscheidet, muss der Arbeitgeber für den betroffenen Mitarbeiter eine Abmeldung mit Meldegrund „32“ und der Beitragsgruppe „1111“ erstellen, sowie eine Anmeldung mit Grund „12“ und der Beitragsgrupe „9111“ abgeben. (Firmenzahler - der Arbeitgeber überweist die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge) oder „0111“ (Selbstzahler – der Arbeitnehmer überweist die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge selbst)

Wurde eine private Krankenversicherung gewählt, muss die Anmeldung mit der Beitragsgruppe „0110“ erfolgen.

Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Unterschreitet das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die allgemeine oder besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe eines Kalenderjahres (nicht nur vorrübergehend), so endet die Versicherungsfreiheit sofort und nicht erst zum Ende des Kalenderjahres.

Meldeverfahren bei Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Wird ein Arbeitnehmer wieder krankenversicherungspflichtig, muss ebenfalls ein Beitragsgruppenwechsel erfolgen. Es ist eine Abmeldung bei der Krankenkasse mit dem Meldegrund „32“ (Beitragsgruppe „9111“ oder „0111“ beziehungsweise „0110“ bei privater Krankenversicherung) abzugeben. Die Anmeldung bei der Krankenkasse erfolgt über den Meldegrund „12“ mit der Beitragsgruppe „1111“.

Zum Seitenanfang springen