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Sozialversicherung Beiträge 2025

Der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung soll zum 01. 01.2025 von 3,4 auf 3,6 Prozent erhöht werden.

Beiträge zur Pflegeversicherung

Da der Pflegeversicherungsbeitrag von Arbeitgebern und Arbeitnehmern je zur Hälfte getragen wird, werden beide ab 2025 jeweils 1,8 Prozent des Grundbetrags entrichten.

Für Kinderlose wird sich der Beitrag ab 2025 wie folgt verteilen:

Für Beschäftigte ohne Kinder kommt weiterhin der Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 Prozent dazu, welchen die Beschäftigten allein tragen.

Der Gesamtbeitrag der Pflegeversicherung liegt dann voraussichtlich bei 4,2 Prozent.

Der Arbeitgeber würde davon 1,8 Prozent tragen und der Arbeitnehmerbeitrag würde bei 2,3 Prozent (1,8 Prozent + Beitragszuschlag) liegen.

Für kinderreiche Familien wird sich der Beitrag ab 2025 wie folgt verteilen:

Für Beschäftigte, die mehrere Kinder haben, sind weiterhin Beitragsreduzierungen in Höhe von 0,25 Prozentpunkten für jedes anrechenbare Kind (mind. 2 bis max. 5 Kinder) unter 25 Jahren vorgesehen.

Der Arbeitgeberanteil beträgt dementsprechend 1,8.

Für Beschäftigte mit mehreren Kindern ergibt sich daher folgender Pflegeversicherungsbeitrag:

  • bei einem Kind: 1,8 Prozent (regulärer Beitragssatz, kein Abschlag, kein Zuschlag)
  • bei 2 Kindern: 1,55 Prozent
  • bei 3 Kindern: 1,3 Prozent
  • bei 4 Kindern: 1,05 Prozent
  • bei 5 oder mehr Kindern: 0,8 Prozent.

Wenn alle Kinder 25 Jahre alt oder älter sind, gilt der reguläre PV-Beitragssatz (wie für Eltern mit einem Kind) in Höhe von voraussichtlich 3,6 Prozent.

Abweichende Beitragsverteilung in Sachsen: Beschäftigte in Sachsen zahlen einen höheren Pflegeversicherungsbeitrag als in den anderen Bundesländern. Dies liegt daran, dass Sachsen keinen Feiertag bei der Einführung der Pflegeversicherung gestrichen hatte.
Es wird erwartet, dass der Arbeitgeberanteil 1,3 % beträgt und der Arbeitnehmerbeitrag bei 2,3 % (zzgl. Zuschlag oder Ermäßigung) liegt.

U1-Erstattungssatz bis Januar 2025 wählen

Das Entgeltfortzahlungsgesetz sorgt für eine wirksame Absicherung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bis zu einer Dauer von sechs Wochen, ganz unabhängig von der Höhe der wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit.

Im Rahmen der Regelungen des im Aufwendungsausgleichsgesetz verankerten Umlageverfahrens U1 werden den Arbeitgebern ihre Aufwendungen, für die im Arbeitsunfähigkeitsfall ihrer Mitarbeitenden geleistete Entgeltfortzahlung anteilig erstattet.

Für mhplus-Versicherte gelten ab 01.01.2025 folgende Wahltarife:

Erstattungssatz U1 

Umlagesatz ab 01.01.2025

70 % (allgemein)

2,50 % 

50 % (ermäßigt) 

1,50 %

80 % (erhöht) 

3,00 %

 

Wenn Sie Ihren bisherigen Erstattungssatz in der Umlageversicherung U1 zum Jahreswechsel ändern möchten, finden Sie hier eine entsprechende Wahlerklärung, welche bis spätestens 29.01.2025 der mhplus BKK vorliegen muss.

Der Umlagesatz wird für das gesamte Kalenderjahr gewählt. Sofern keine Änderung erfolgt, gilt er auch für die folgenden Jahre. Arbeitgeber, die keine Wahl treffen, werden dem allgemeinen Umlagesatz zugeordnet.

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