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Einen Brief in einen deutschen gelben Briefkasten werfen.
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Arbeitsrecht Postreform – Zustellzeiten verlängern sich!

Das neue Postrechtsmodernisierungsgesetz tritt ab dem 01.01.2025 in Kraft und sorgt für große Veränderungen. Bislang galt ein Verwaltungsakt drei Tage nach dem Versand durch die Post als zugestellt. Künftig wird diese Frist auf vier Tage verlängert, was auch Auswirkungen auf die elektronische Übermittlung hat.

Was genau ändert sich?

  1. Postzustellung:
    Ab 2025 gilt ein Steuerbescheid vier Tage nach dem Versand durch die Deutsche Post als zugestellt, nicht mehr wie bisher nach drei Tagen. Dies betrifft die Bekanntgabefiktion gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1.Abgabenordnung (AO).

    Die Postlaufzeit für Briefe wird ab dem 01.01.2025 ebenfalls angepasst, sodass mindestens 95 % der Briefe erst am dritten Werktag zugestellt werden müssen.
     
  2. Elektronische Übermittlung:
    Die Frist zur Bekanntgabe von Steuerbescheiden, die elektronisch zugestellt werden (z. B. per E-Mail), wird ebenfalls auf vier Tage verlängert (§ 122 Abs. 2a AO). Damit gibt es keinen Unterschied mehr zwischen Post- und elektronischer Zustellung.

    Auch für elektronische Verwaltungsakte, die zum Abruf bereitgestellt werden, wird die Frist auf vier Tage nach der Benachrichtigung gesetzt (§ 122a Abs. 4 AO).
     
  3. Fristenregelung:
    Die bisherige Regelung, dass sich eine Frist verlängert, wenn das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, bleibt unverändert bestehen. In solchen Fällen endet die Frist mit dem nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).

Link zum Postrechtsmodernisierungsgesetz:

www.recht.bund.de 

 

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