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Mann hat einen Schnupfen - er ist krank.
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Sozialversicherung Krank vor dem ersten Arbeitstag - was Arbeitgeber wissen sollten

Wann beginnt die Versicherungspflicht und ab wann ist eine Anmeldung notwendig? Ein neuer Mitarbeitender soll bald im Unternehmen starten doch kurz vor dem ersten Arbeitstag kommt die Krankmeldung. Für viele Arbeitgeber stellt sich dann die Frage: Ab wann besteht Versicherungspflicht und wann muss die Sozialversicherungsanmeldung erfolgen? Gerade in solchen Fällen hängt vieles davon ab, ob bereits eine Entgeltzahlung erfolgt oder ob das Beschäftigungsverhältnis faktisch erst später beginnt.

Beginn der Sozialversicherungspflicht

Für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist entscheidend, dass ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis tatsächlich aufgenommen wird.
Das heißt:

Versicherungspflicht besteht ab dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber erstmals Lohn oder Gehalt zahlt nicht zwingend ab dem vertraglich vereinbarten Arbeitsbeginn.

Wird also noch kein Entgelt gezahlt, weil der Arbeitsantritt krankheitsbedingt verschoben ist, beginnt die Versicherungspflicht in der Regel erst mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme oder der ersten Entgeltzahlung.

Entgeltfortzahlung bei Krankheit vor Arbeitsantritt

Das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht vor, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erst nach vier Wochen ununterbrochener Beschäftigung Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall haben.
Erkrankt jemand vor dem ersten Arbeitstag, besteht demnach noch kein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Allerdings kann es Ausnahmen geben: Viele Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge enthalten abweichende Regelungen, nach denen der Arbeitgeber bereits ab dem vereinbarten Arbeitsbeginn Entgelt zahlt auch wenn der Mitarbeitende die Tätigkeit wegen Krankheit noch gar nicht aufnehmen konnte.

Beispiel 1: Lohnzahlung ab vereinbartem Startdatum

Eine neue Mitarbeiterin soll am 1. Oktober 2025 beginnen. Am 29. September erkrankt sie und kann erst am 10. Oktober ihre Tätigkeit aufnehmen. Der Arbeitgeber zahlt dennoch ab dem 1. Oktober das vereinbarte Gehalt.

Da die Entgeltzahlung bereits mit dem vertraglich festgelegten Startdatum beginnt, tritt die Versicherungspflicht ebenfalls ab dem 1. Oktober 2025 ein.
Die Anmeldung zur Sozialversicherung ist daher zum 1. Oktober vorzunehmen.

Beispiel 2: Längere Krankheit und Wartezeit

Ein Mitarbeiter soll seine Tätigkeit am 1. Oktober 2025 aufnehmen, wird aber bereits am 26. September krank und bleibt bis 5. November arbeitsunfähig. Er kann erst am 6. November tatsächlich starten.

Da die vierwöchige Wartefrist des Entgeltfortzahlungsgesetzes greift, entsteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung erst ab dem 29. Oktober 2025.
Somit beginnt auch die Versicherungspflicht erst an diesem Tag und die Sozialversicherungsanmeldung ist entsprechend zum 29. Oktober vorzunehmen.

Würde der Arbeitgeber jedoch bereits vor Ablauf der Wartezeit freiwillig Entgelt zahlen, beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tag der ersten Zahlung analog zum ersten Beispiel.

Sonderfall: Krankheit schon bei Vertragsabschluss bekannt

Ist die Arbeitsunfähigkeit bereits bei Vertragsabschluss bekannt und verhindert den Arbeitsantritt, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
In diesem Fall beginnt die Entgeltzahlung und damit auch die Versicherungspflicht erst mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme.

Zahlt der Arbeitgeber trotzdem freiwillig ein Entgelt, ist die Anmeldung ab dem ersten Tag dieser Zahlung vorzunehmen.

Fazit für Arbeitgeber

Erkrankt ein neuer Mitarbeitender vor Arbeitsbeginn, kommt es für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung maßgeblich auf den Zeitpunkt der ersten Entgeltzahlung an.
Ohne Lohn kein Versicherungsbeginn.
Sobald jedoch eine Zahlung erfolgt auch freiwillig beginnt die Versicherungspflicht und die Meldung zur Sozialversicherung ist vorzunehmen.

Eine klare vertragliche Regelung und rechtzeitige Abstimmung mit der Personalabteilung oder der Krankenkasse hilft, Missverständnisse und spätere Korrekturen zu vermeiden.

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