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Sozialversicherung Neuer Namensabgleich bei SEPA-Überweisungen ab 9. Oktober 2025

Was Arbeitgeber bei der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen beachten sollten: Zum 9. Oktober 2025 tritt eine wichtige Änderung im europäischen Zahlungsverkehr in Kraft: Bei SEPA-Überweisungen müssen Banken künftig den angegebenen Empfängernamen mit dem Kontoinhaber der IBAN abgleichen. Dieses Verfahren nennt sich „Verification of Payee“ (VoP) also die Überprüfung des Zahlungsempfängers. Ziel der neuen Regelung ist es, Fehlüberweisungen und Betrug zu vermeiden und damit die Sicherheit im Zahlungsverkehr deutlich zu erhöhen. Auch Arbeitgeber, die regelmäßig Sozialversicherungsbeiträge an Krankenkassen zahlen, sind von dieser Änderung betroffen.

Was sich konkret ändert

Ab Oktober 2025 darf eine SEPA-Überweisung nicht mehr automatisch ausgeführt werden, wenn der angegebene Empfängername nicht mit dem Kontoinhaber der IBAN übereinstimmt.

In solchen Fällen informiert die Bank den Auftraggeber über die Abweichung. Der Arbeitgeber kann dann:

  • die Angaben korrigieren oder
  • den Auftrag trotz Warnmeldung bewusst freigeben.

Die Überprüfung erfolgt in Echtzeit und ist für Einzelüberweisungen verpflichtend. Für Sammelüberweisungen wie sie viele Arbeitgeber für Löhne oder Sozialversicherungsbeiträge nutzen ist der Abgleich optional.

Hintergrund der neuen EU-Verordnung

 

Die EU-Verordnung 2024/886 vom 13. März 2024 regelt europaweit neue Standards im Zahlungsverkehr. Neben der Einführung flächendeckender Echtzeitüberweisungen (Instant Payments) wird mit der „Verification of Payee“ ein weiterer Schritt zu mehr Sicherheit unternommen.

Das Ziel:

  • Falsche Empfänger vermeiden,
  • Rückbuchungsprozesse reduzieren,
  • und das Vertrauen in den digitalen Zahlungsverkehr stärken.

Für Arbeitgeber bedeutet das:

Überweisungen an Krankenkassen und andere Sozialversicherungsträger müssen künftig exakt den hinterlegten Kontodaten entsprechen.

So läuft der Namensabgleich ab

Bevor eine Bank den Überweisungsauftrag ausführt, überprüft sie in Echtzeit, ob Empfängername und IBAN zusammenpassen.
Der Überweisungsauftraggeber erhält eine Rückmeldung in einer von vier Varianten:

  • Match: Name und IBAN stimmen vollständig überein.
  • Close Match: Der Name ist fast identisch, es bestehen nur geringe Abweichungen.
  • No Match: Name und IBAN stimmen nicht überein.
  • No Response: Die Empfängerbank antwortet nicht rechtzeitig.

Die Rückmeldung erscheint vor der endgültigen Freigabe, also bevor z. B. die TAN eingegeben oder eine elektronische Unterschrift geleistet wird.
Bei „Close Match“ oder „No Match“ kann der Auftraggeber entscheiden, ob die Zahlung trotzdem ausgeführt werden soll.

Besondere Bedeutung für Sozialversicherungsbeiträge

Arbeitgeber, die ihre monatlichen Beitragsnachweise an Krankenkassen überweisen, sollten spätestens jetzt ihre Stammdaten prüfen.
Stimmen Name und IBAN nicht exakt mit den bei der Bank des Sozialversicherungsträgers hinterlegten Daten überein, kann es zu Verzögerungen oder Rückweisungen der Zahlung kommen.

Das ist besonders kritisch, da Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht beim zuständigen Träger eingehen müssen. Eine Rücküberweisung oder verspätete Zahlung kann Mahngebühren oder Säumniszuschläge nach sich ziehen.

 Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber

  1. Stammdaten prüfen:
    Kontrollieren Sie alle gespeicherten Empfängerdaten für Sozialversicherungsträger, insbesondere Name und IBAN.
  2. Software aktualisieren:
    Passen Sie ggf. Ihre Lohn- und Finanzbuchhaltungssoftware an, damit die Daten korrekt an die Bank übermittelt werden.
  3. Testlauf vor Einführung:
    Führen Sie rechtzeitig vor dem 9. Oktober 2025 einige Testüberweisungen durch, um mögliche Namensabweichungen zu erkennen.
  4. Sammelüberweisungen beachten:
    Wird ein Sammelauftrag aufgrund einer fehlerhaften Empfängerangabe nicht freigegeben, wird der gesamte Auftrag blockiert – nicht nur die fehlerhafte Zahlung.
  5. Haftungsrisiken kennen:
    Wird trotz „No Match“-Hinweis überwiesen und geht das Geld an den falschen Empfänger, haftet die Bank nicht. Nur bei einem bestätigten „Match“ liegt die Verantwortung bei der Bank.
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