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Sozialversicherung Kinderkrankengeldtage auch in 2025 erhöhter Anspruch
Im Falle der Erkrankung oder notwendigen Betreuung eines Kindes, können sich berufstätige Eltern von der Arbeit freistellen lassen. Für diese Zeit können Eltern Kinderkrankengeld beziehen, für welches auch in 2025 eine erhöhte Anspruchsdauer gilt.
Der im Pflegestudiumstärkungsgesetz für 2024 erhöhte Anspruch auf Kinderkrankengeldtage gilt nun auch für 2025. Ursprünglich sollten die regulären Kinderkrankengeldtage wiedergelten, da die Corona-Sonderregeln bereits im Jahr 2023 ausliefen.
Für 2025 gilt daher weiterhin:
Alleinerziehende erhalten pro Kind und Jahr 30 Arbeitstage (statt 20).
Elternteile können pro Jahr und pro Kind 15 Kinderkrankengeldtage beziehen (statt regulär 10).
Bei mehreren Kindern steigt die Gesamtzahl der Anspruchstage pro Elternteil und pro Jahr auf 35 Arbeitstage (statt 25).
Für Alleinerziehende mit mehreren Kindern steigt die Gesamtzahl auf insgesamt 70 Arbeitstage pro Jahr (statt 50).
Kinderkrankengeld auch bei stationärer Mitaufnahme
Ebenfalls sieht Pflegestudiumstärkungsgesetz vor, dass Eltern Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, wenn sie zusammen mit ihrem erkrankten Kind stationär aufgenommen werden.
Ist die Mitaufnahme medizinisch notwendig und das Kind unter 12 Jahren alt oder liegt eine Behinderung vor, aufgrund welcher das Kind auf Hilfe angewiesen ist, besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld so lange, wie die Mitaufnahme dauert. Es gibt keine Höchstanspruchsdauer und diese Tage werden nicht auf die Kinderkrankengeldtage angerechnet.
Die stationäre Einrichtung muss dem Elternteil bestätigen, dass die Mitaufnahme aus medizinischen Gründen erfolgt ist und wie lange sie dauert. Ist das Kind erst maximal 8 Jahre alt, geht man immer davon aus, dass die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist. In dem Fall würde nur die Dauer bescheinigt.
"Kindkrankschreibung" per Telefon
"Kindkrankschreibung" per Telefon, Dies ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Benötigt das Kind Betreuung, weil es erkrankt ist, können beschäftigte Eltern bereits seit dem 18. Dezember 2023 eine sogenannte telefonische ärztliche Kindkrankmeldung, welche Sie für den Bezug von Kinderkrankengeld benötigen, auch per Telefon erhalten. Sie müssen nicht mehr mit dem Kind die Kinderarztpraxis besuchen.
Diese Bedingungen müssen für eine telefonische Krankschreibung erfüllt sein (die Entscheidung über eine telefonische Krankschreibung trifft jedoch immer der Arzt/die Ärztin):
Das erkrankte Kind ist der Arztpraxis bereits persönlich bekannt.
Die Krankschreibung per Telefon ist medizinisch vertretbar. Die Entscheidung trifft der behandelnde Arzt bzw. die behandelnde Ärztin.
Die Bescheinigung gilt für maximal 5 Kalendertage.
Die Arztpraxis schickt die Bescheinigung per Post an die Eltern. Sie enthält die ärztliche Angabe zur Betreuung des erkrankten Kindes und außerdem Datenfelder, die von den Eltern ausgefüllt werden müssen. So dient die Bescheinigung als Antrag auf Kinderkrankengeld.