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Arbeitsrecht Mehrarbeitszuschläge auch für Teilzeitkräfte: Neue Rechtsprechung mit Folgen für die Sozialversicherung

Mehrarbeitszuschläge zählen zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und sind grundsätzlich beitragspflichtig, unabhängig davon ob sie regelmäßig oder einmalig gezahlt werden. Das gilt ausdrücklich auch für Teilzeitkräfte. Darauf haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihrer Besprechung zum gemeinsamen Beitragseinzug am 21. Mai 2025 hingewiesen.

Urteil mit Signalwirkung: Zuschläge auch bei Teilzeit

Bisher sahen Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen teilweise vor, dass Teilzeitbeschäftigte erst dann Anspruch auf Überstundenzuschläge hatten, wenn sie die Arbeitszeit von Vollzeitkräften überschritten.

Diese Praxis wurde vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) und anschließend vom Bundesarbeitsgericht (BAG) als diskriminierend eingestuft. In zwei Urteilen vom Dezember 2024 (8 AZR 370/20 und 8 AZR 372/20) entschieden die Erfurter Richter: Mehrarbeitszuschläge müssen auch bei Teilzeitbeschäftigten bereits ab der ersten Überstunde gezahlt werden, also ab Überschreiten der individuell vereinbarten Arbeitszeit.

Konkret ging es um Pflegekräfte, denen trotz geleisteter Mehrarbeit Zuschläge von 30 Prozent verweigert wurden. Das BAG stellte klar, dass eine Benachteiligung von Teilzeitkräften nicht zulässig ist.

Wann Unterschiede zwischen Voll- und Teilzeit zulässig sind

Eine unterschiedliche Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten ist nach Auffassung des BAG nur dann möglich, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist.
Mögliche Gründe können sein:

  • Schutz vor gesundheitlicher Überlastung
  • Regelungen in einem Tarifvertrag, die auf nachvollziehbaren und zweckbezogenen Erwägungen beruhen

Eine pauschale Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten ist hingegen unzulässig.

 

Beiträge nur bei eindeutiger Rechtslage

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben zur Umsetzung der neuen Rechtsprechung konkrete Empfehlungen ausgesprochen:

Beitragsforderungen für Mehrarbeitszuschläge sollen nur dann erhoben werden, wenn

  • ein arbeitsgerichtliches Urteil vorliegt oder
     
  • sich der Anspruch eindeutig aus der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung ableiten lässt.

Für Zeiträume ab dem 1. Juni 2025 gilt:

  • Beitragsforderungen sind nur dann zulässig, wenn die arbeitsrechtliche Lage eindeutig geklärt ist.

Damit bleibt die Beurteilung möglicher Ansprüche in erster Linie Aufgabe der Arbeitsgerichte.

 

So sichern Sie sich rechtlich ab

Überprüfen Sie bestehende Regelungen zu Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschlägen in Ihren Arbeits- und Tarifverträgen.

Stellen Sie sicher, dass Teilzeitkräfte nicht benachteiligt werden.

Dokumentieren Sie, falls sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung vorliegen.

So vermeiden Sie rechtliche Risiken und sorgen für sozialversicherungsrechtliche Klarheit.

 

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