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Arbeitsrecht Mindestlohn für Azubis

Mindestlohnvergütung für Auszubildende steigt in 2025 ebenfalls. Azubis, die 2025 mit der Ausbildung beginnen, müssen einen Mindestlohn von monatlich 682 Euro im ersten Ausbildungsjahr erhalten.

Über die Erhöhung des Mindestlohns auf 12,82 Euro ab 01.01.2025 haben wir Sie bereits informiert. Allerdings gilt der gesetzliche Mindestlohn nicht für Auszubildende.

Den das Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist die gesetzliche Grundlage für die Mindestausbildungsvergütung für Azubis. Welche nun ebenfalls zum 01.01.2025 angepasst wurde.

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) sieht vor, dass die Mindestausbildungsvergütung jährlich angepasst wird. Dabei wird lediglich der Mindestwert im 1. Ausbildungsjahr jährlich erhöht. Für die weiteren Ausbildungsjahre gelten gesetzlich festgelegte prozentuale Aufschläge auf den Wert des 1. Ausbildungsjahres. So gilt im zweiten Ausbildungsjahr der Mindestlohn für Azubis plus 18 Prozent, im dritten Jahr plus 35 Prozent und im vierten Jahr 40 Prozent mehr als im ersten Jahr.

Azubis, die ihre duale Ausbildung im Jahr 2025 beginnen, bekommen als Mindestvergütung pro Monat in Höhe von:

  • 682 Euro im 1. Ausbildungsjahr
  • 805 Euro im 2. Ausbildungsjahr
  • 921 Euro im 3. Ausbildungsjahr
  • 955 Euro im 4. Ausbildungsjahr

Ist der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden, ist mindestens die im Tarifvertrag vereinbarte Vergütung zu zahlen. Sieht der Tarifvertrag eine Ausbildungsvergütung unterhalb der Mindestausbildungsvergütung vor, dürfen sich tarifgebundene Ausbildungsbetriebe nach diesem Tarifvertrag richten.

Für nicht tarifgebundene Betriebe gilt zusätzlich zur Mindestausbildungsvergütung, dass ihre Vergütung die für ihre Branche und Region geltenden tariflichen Sätze um maximal 20 Prozent unterschreiten darf.

Alles weitere zur Mindestausbildungsvergütung lesen Sie auf der Internetseite des BIBB (Bundesinstitut für Berufsbildung)

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