Ab 01.07.2026 Neue Pfändungsfreigrenzen
Zum 01.07.2026 werden die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen erneut angepasst. Arbeitgeber sollten die neuen Werte frühzeitig berücksichtigen, da bestehende Lohnpfändungen zum Stichtag entsprechend umgestellt werden müssen. Die Anpassung erfolgt jährlich auf Grundlage des § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) und orientiert sich an der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags nach dem Einkommensteuergesetz.
Was bedeutet „Pfändungsfreigrenze“
Wird gegen Beschäftigte eine Lohn- oder Gehaltspfändung ausgesprochen, sind Arbeitgeber verpflichtet, den pfändbaren Anteil des Arbeitsentgelts korrekt zu berechnen und an die zuständigen Gläubiger abzuführen.
Dabei schützt die sogenannte Pfändungsfreigrenze einen Teil des Nettoeinkommens vor der Pfändung. Dieser Betrag dient der Sicherung des Lebensunterhalts und soll gewährleisten, dass betroffene Personen weiterhin ihre laufenden Lebenshaltungskosten wie beispielsweise für Miete, Lebensmittel oder Strom begleichen können.
Neue Freibeträge ab Juli 2026
Ab dem 01.07.2026 steigt die allgemeine monatliche Pfändungsfreigrenze:
- bisher: 1.555,00 Euro
- neu: 1.587,40 Euro
Bis zu diesem Betrag bleibt das monatliche Nettoeinkommen grundsätzlich unpfändbar.
Höhere Freigrenzen bei Unterhaltspflichten
Die Pfändungsfreigrenze erhöht sich zusätzlich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen.
Ab dem 01.07.2026 gelten folgende Erhöhungsbeträge:
-
für die erste unterhaltsberechtigte Person:
zusätzlich 597,42 Euro monatlich (bisher: 585,23 Euro) -
für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person:
jeweils zusätzlich 332,83 Euro monatlich (bisher: 326,04 Euro)
Die individuelle Freigrenze richtet sich somit nach den persönlichen Unterhaltspflichten der betroffenen Beschäftigten.
Nicht jeder Entgeltbestandteil ist pfändbar
Bestimmte Bestandteile des Arbeitsentgelts sind gesetzlich ganz oder teilweise von der Pfändung ausgenommen.
Hierzu zählen beispielsweise:
- Urlaubsgeld in üblicher Höhe
- Aufwandsentschädigungen
- Gefahrenzulagen
- teilweise auch Mehrarbeitsvergütungen
Diese Bestandteile dürfen bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht oder nur eingeschränkt berücksichtigt werden.
Einkommen oberhalb der Freigrenze
Nicht das gesamte Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze ist automatisch pfändbar. Beschäftigten verbleibt auch über der Freigrenze weiterhin ein gesetzlich geschützter Anteil ihres Einkommens.
Alleinstehende Schuldner dürfen grundsätzlich 30 Prozent des übersteigenden Einkommens behalten. Bei verheirateten Beschäftigten ohne unterhaltsberechtigte Kinder kann der unpfändbare Anteil teilweise bis zu 50 Prozent betragen.
Erst Einkommen oberhalb von monatlich 4.866,30 Euro netto (ab 01.07.2026; bisher 4.766,99 Euro) ist vollständig pfändbar. Die genaue Höhe des pfändbaren Betrags richtet sich nach der jeweils gültigen Pfändungstabelle und möglichen Unterhaltspflichten.
Was Arbeitgeber jetzt beachten sollten
Arbeitgeber sind verpflichtet, bestehende Lohnpfändungen ab dem 01.07.2026 auf die neuen Freibeträge umzustellen.
Eine automatische Anpassung erfolgt nicht in jedem Entgeltabrechnungssystem. Daher empfiehlt es sich, bestehende Pfändungsfälle rechtzeitig zu prüfen und die hinterlegten Werte entsprechend anzupassen.
Wichtig ist außerdem:
- Die Kosten und der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Lohnpfändungen sind grundsätzlich vom Arbeitgeber selbst zu tragen.
- Fehlerhafte Berechnungen können sowohl für Arbeitgeber als auch für Beschäftigte rechtliche und finanzielle Folgen haben.
Unser Hinweis für Sie
Bitte berücksichtigen Sie die neuen Pfändungsfreigrenzen frühzeitig bei Ihrer Entgeltabrechnung ab Juli 2026. Eine rechtzeitige Anpassung unterstützt eine korrekte und rechtssichere Abwicklung bestehender Pfändungen und vermeidet spätere Korrekturen.
