Zum Hauptinhalt springen
Wir legen Wert auf Sicherheit. Deswegen wird die Unterstützung für den Internet Explorer nicht mehr durch unsere Website bereitgestellt. Bitte verwenden Sie einen anderen Browser, zum Beispiel Google Chrome, Firefox oder Edge
Telefon: 07141 9790-0
, E-Mail: info@mhplus.de
Saisonarbeiter bei der Erdbeerernte.
Zurück

Was Sie beachten müssen Saisonarbeitskräfte und Aushilfen

Wenn im Frühjahr die Arbeit in der Landwirtschaft, im Gartenbau oder in der Gastronomie anzieht, sind Saisonarbeitskräfte oft die rettende Hand. Damit Sie sich voll auf Ihr Geschäft konzentrieren können, unterstützen wir Sie bei der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung. Denn: „Saisonarbeit“ an sich ist kein pauschaler Sonderstatus entscheidend für die Beitragsfreiheit sind immer die individuellen Bedingungen.

Wohnsitz Deutschland: Die Basis-Regeln

Wer seinen festen Wohnsitz in Deutschland hat, unterliegt grundsätzlich der normalen Versicherungspflicht. Ob Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung anfallen, hängt wie bei jedem anderen Mitarbeiter von der Dauer, dem Gehalt und dem Umfang der Stelle ab. Eine Sonderbehandlung allein aufgrund von „Saisonarbeit“ gibt es nicht.

Ihr Vorteil: Die kurzfristige Beschäftigung

Damit die Zusammenarbeit sozialversicherungsfrei bleibt, ist die Einstufung als kurzfristige Beschäftigung der klassische Weg. Das klappt, wenn:

  • die Arbeit auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt ist.
  • die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird (also nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts dient).

Wichtig zu wissen: Wir rechnen mehrere kurzfristige Jobs im Kalenderjahr zusammen. Typischerweise ist die Arbeit für Schüler, Studierende, Rentner oder Personen mit einem Hauptjob beitragsfrei, da sie dort als „nicht berufsmäßig“ gilt.

Exklusiv für die Landwirtschaft: Mehr Spielraum nutzen

Seit dem 1. Januar 2026 profitieren landwirtschaftliche Betriebe von deutlich erweiterten Zeitgrenzen. Hier ist eine kurzfristige Beschäftigung für bis zu 15 Wochen oder 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr möglich. Bei einer Zusammenrechnung entsprechen 15 Wochen dabei 105 Kalendertagen.

Unser Praxistipp für Mischbetriebe:
Führen Sie einen Betrieb mit verschiedenen Schwerpunkten? Wenn die Mehrheit Ihrer Mitarbeiter in der Landwirtschaft tätig ist, gilt Ihr gesamtes Unternehmen als landwirtschaftlicher Betrieb. Damit nutzen Sie die erweiterten Zeitgrenzen für alle Ihre Saisonkräfte.

Internationales Recruiting: EU, EWR und die Schweiz

Holen Sie sich Unterstützung aus dem europäischen Ausland, gilt grundsätzlich deutsches Sozialversicherungsrecht. Ein kritischer Punkt ist hier oft die Berufsmäßigkeit: 

Wer im Heimatland keinen anderen Job hat, gilt bei uns in der Regel als berufsmäßig beschäftigt und ist damit versicherungspflichtig.

Die Ausnahme: Die A1-Bescheinigung

Wird eine Saisonkraft von einem ausländischen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt, entscheidet die A1-Bescheinigung:

  • Liegt eine gültige A1-Bescheinigung vor? Dann bleibt die Person im Heimatland versichert. Sie müssen sich in Deutschland um nichts weiter kümmern da keine deutsche SV-Pflicht besteht.
  • Fehlt der Nachweis? Dann greift sofort das deutsche Recht. Hier müssen Sie besonders genau hinschauen, ob Berufsmäßigkeit vorliegt. Wer im Heimatland keinen Job hat, gilt bei uns oft als berufsmäßig beschäftigt und es fallen dann Beiträge an.

Meldeverfahren und Krankenkassenwahl

  • Meldungen bei Versicherungsfreiheit: Diese senden Sie wie gewohnt an die Minijob-Zentrale.
  • Meldungen bei Versicherungspflicht: Die Anmeldung erfolgt bei der gewählten Krankenkasse. Sie müssen die Saisonkraft im elektronischen DEÜV-Meldeverfahren zwingend mit dem entsprechenden Saisonarbeiter-Kennzeichen markieren.

Fazit: Gut vorbereitet in die Saison

Die korrekte Anmeldung von Saisonarbeitskräften schützt Sie vor teuren Nachzahlungen. Prüfen Sie vor Arbeitsbeginn immer die Eckdaten: Liegt der Wohnsitz im Ausland, fordern Sie frühzeitig die A1-Bescheinigung oder übersetzte Nachweise zum Status an. Denken Sie bei versicherungspflichtigen Kräften an das Saisonarbeiter-Kennzeichen im DEÜV-Meldeverfahren. Mit der richtigen Zuordnung profitieren Sie von den gesetzlichen Spielräumen und starten rechtssicher in ein erfolgreiches Geschäftsjahr.

Zum Seitenanfang springen