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Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit zwei Urteilen vom 13.11.2025 (Az. B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R) klargestellt: Die Überlassung eines Firmenwagens allein reicht nicht aus, um den gesetzlichen Mindestlohn zu erfüllen. Arbeitgeber müssen den Mindestlohn grundsätzlich in Geld auszahlen. Für Unternehmen kann dies erhebliche Folgen haben, insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung. Neben möglichen Nachzahlungen des Mindestlohns drohen auch Nachforderungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen.
Worum ging es
Geklagt hatten Arbeitgeber, die Teilzeitbeschäftigten statt eines laufenden Gehalts ausschließlich einen Firmenwagen zur privaten Nutzung überlassen hatten. Die Sozialversicherungsbeiträge wurden lediglich aus diesem geldwerten Vorteil berechnet und abgeführt.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund vertrat jedoch die Auffassung, dass Sachleistungen, wie ein Firmenwagen, den gesetzlichen Mindestlohn nicht erfüllen können. Deshalb seien zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn nachzuzahlen.
Nachdem die Verfahren zunächst unterschiedlich beurteilt wurden, entschied das BSG nun zugunsten der Deutschen Rentenversicherung.
Mindestlohn muss als Geldleistung gezahlt werden
Das Gericht folgt damit der bereits bekannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG). Bereits 2016 hatte das BAG deutlich gemacht, dass der gesetzliche Mindestlohn eine Geldzahlung darstellen muss. Grundlage hierfür sind die Regelungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG), die ausdrücklich von einer „Zahlung“ eines Bruttoentgelts sprechen.
Sachleistungen wie etwa Dienstwagen, Gutscheine oder andere geldwerte Vorteile, können daher den gesetzlichen Mindestlohn nicht ersetzen. Sie dürfen lediglich zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährt werden.
Auswirkungen auf die Sozialversicherung
Besonders relevant ist die Entscheidung für die Sozialversicherung:
Nach Auffassung des BSG entsteht der gesetzliche Mindestlohnanspruch unabhängig davon, ob tatsächlich eine Auszahlung erfolgt. Das bedeutet: Auch wenn ausschließlich Sachbezüge vereinbart wurden, sind Sozialversicherungsbeiträge mindestens aus dem gesetzlichen Mindestlohn zu berechnen und abzuführen.
Bereits gezahlte Beiträge aus dem geldwerten Vorteil des Firmenwagens reichen dafür nicht aus. Unternehmen müssen in solchen Fällen mit entsprechenden Beitragsnachforderungen rechnen.
Was Arbeitgeber jetzt beachten sollten
Arbeitgeber sollten ihre Vergütungsmodelle prüfen, insbesondere bei Teilzeitbeschäftigten oder Minijobs mit Sachbezügen. Der gesetzliche Mindestlohn ist grundsätzlich immer als Geldleistung auszuzahlen.
Sachleistungen wie Firmenwagen können weiterhin zusätzlich vereinbart werden, dürfen den Mindestlohn jedoch nicht ersetzen. Andernfalls drohen: