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Sozialversicherung Sozialversicherung bei Ferienjobs: Wichtiges für Arbeitgeber
Die Sommerferien stehen vor der Tür und mit ihnen häufig personelle Engpässe in vielen Unternehmen. Ferienkräfte, also Schülerinnen, Schüler, Studierende und junge Erwachsene – sind eine willkommene und kostengünstige Unterstützung. Damit die Beschäftigung reibungslos und rechtssicher abläuft, sind einige sozialversicherungsrechtliche Aspekte zu beachten.
Wir haben das wichtigsten übersichtlich für Sie zusammengestellt:
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung spielt es keine Rolle wie viel Arbeitsentgelt Sie zahlen. Stattdessen geht es um die Zeitgrenzen und die Berufsmäßigkeit. Ein Ferienjob gilt in der Regel als im Voraus befristete Beschäftigung. Entscheidend ist dabei, dass der Zeitraum bereits bei Beginn der Arbeit klar vereinbart ist und der Vertrag für maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr geschlossen wird.
Definition: Beschäftigungen bis drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr gelten als „kurzfristig“ und sind sozialversicherungsfrei, sofern sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden.
Meldungen und Beitragszahlungen
Die Anmeldung hat dann bei der Minijob-Zentrale mit
Personengruppenschlüssel 110
Beitragsgruppenschlüssel 0000
zu erfolgen. Die Meldung zur Unfallversicherung hat gesondert an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu erfolgen.
Neben dem Bruttolohn fallen für Ferienkräfte folgende Umlagen und Beiträge an:
Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft)
U2-Umlage (Mutterschutz)
Insolvenzgeldumlage
U1-Umlage (Krankengeld), sofern Sie versicherungspflichtig sind – ab einer Befristung über vier Wochen
Tipp: Klären Sie bereits vor Arbeitsbeginn mit Ihrer Ferienkraft, ob weitere kurzfristige Beschäftigungen vorliegen – etwa über einen standardisierten Personalfragebogen.
Kurzfristige Beschäftigung: Wann liegt Berufsmäßigkeit vor?
Eine der wichtigsten Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung ist, dass sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Das bedeutet: Sie darf nicht die Haupteinnahmequelle zur Sicherung des Lebensunterhalts darstellen. Denn kurzfristige Beschäftigungen sollen Gelegenheitsjobs bleiben und keine reguläre Erwerbsarbeit ersetzen.
Was gilt für Schülerinnen und Schüler und was bei Schulabgängern?
Im Regelfall wird bei Schülerinnen und Schülern davon ausgegangen, dass sie nur nebenbei jobben. Anders kann es jedoch bei Schulabgängern aussehen. Daher sollten Arbeitgeber unbedingt prüfen, ob der Schülerstatus zum Zeitpunkt der Beschäftigung noch vorliegt.
Der Status „Schülerin/Schüler“ endet in folgenden Fällen:
mit Bestehen der Abschlussprüfung oder
mit dem planmäßigen Ende des letzten Ausbildungsabschnitts (sofern keine Prüfung vorgesehen ist).
Tipp: Das Zeugnisdatum gibt hier oft den entscheidenden Hinweis.
So sichern Sie sich ab: Einstellungsfragebogen nutzen
Um die sozialversicherungsrechtliche Einordnung korrekt vornehmen zu können, empfiehlt sich der Einsatz eines Einstellungsfragebogens. Dort sollte die Aushilfe Angaben zu:
ihrem aktuellen Status (Schüler, Studierender, etc.)
sowie zu weiteren Beschäftigungsverhältnissen machen.
Der ausgefüllte Fragebogen gehört zu den Entgeltunterlagen und hilft Ihnen, im Prüfungsfall auf der sicheren Seite zu sein.
Hinweis: Endet die Schule oder ein Studium vor dem Ferienjob und beginnt nach dem Sommer eine betriebliche Ausbildung, ein versicherungspflichtiger Job oder ein sozialversicherungspflichtiges duales Studium, ist der Ferienjob jedoch als berufsmäßig zu bewerten
Krankenversicherung: Familienversicherung bleibt meist erhalten
Die meisten Schülerinnen und Schüler sind über ihre Eltern familienversichert – beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung. Gut zu wissen: Einkünfte aus kurzfristiger Beschäftigung gelten als unregelmäßig und werden nicht auf das Gesamteinkommen angerechnet. Sie gefährden also in der Regel nicht die Familienversicherung.
Seit 2022 gilt jedoch: Arbeitgeber müssen bei kurzfristigen Minijobs angeben, welcher Krankenversicherungsschutz besteht. Klären Sie daher zu Beginn der Beschäftigung, wie Ihre Aushilfe versichert ist.
Kurzfristige Beschäftigung oder 556-Euro-Minijob?
Zahlen Sie Ihrer Aushilfe regelmäßig nicht mehr als 556 Euro im Monat, kommt alternativ auch ein geringfügig entlohnter Minijob infrage, selbst wenn die Tätigkeit nur kurzzeitig ist.
Allerdings ist der 556-Euro-Minijob beitragspflichtig in der Kranken- und Rentenversicherung. Neben dem Arbeitgeber zahlt auch die Aushilfe einen geringen Beitragsanteil in der Rentenversicherung, sofern keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt wird.
Tipp: Mehr zu Thema Mini-, Aushilfsjobs, Praktikanten und Werksstudenten finden Sie in unserer Übersicht.