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Ein älterer Herr schüttelt einer jungen Frau die Hand. Sie sind in einem Büro. Die beiden hatten gerade ein Vorstellungsgespräch und haben sich geeinigt.
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Arbeitsrecht Arbeitsvertrag führt nicht automatisch zum sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis

Ein Arbeitsvertrag allein führt nicht automatisch zu einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden. Ein solches Verhältnis entsteht erst mit dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung, der bei neuen Arbeitsverhältnissen eine Wartezeit von vier Wochen erfordert.

Klage reichte 36-jähriger Arbeitsloser aus dem Landkreis Cuxhaven ein, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld Ende Oktober 2023 auslief. Anfang Oktober unterzeichnete er einen Arbeitsvertrag als Lagerist bei einem Reinigungsunternehmen mit einem Monatslohn von 3.000 Euro brutto. Allerdings trat er die Arbeit nie an, da er sich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses krankmeldete. Zwei Wochen später kündigte das Unternehmen innerhalb der Probezeit.

Verweigerung des Krankengeldes

Die Krankenkasse des Mannes lehnte die Zahlung von Krankengeld ab und begründete dies damit, dass kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe, da er kein Einkommen erzielt habe.

Klage des Arbeitnehmers

Der Mann klagte gegen das Unternehmen und forderte die Anmeldung zur Sozialversicherung ab dem Beginn des Arbeitsvertrags. Er war der Meinung, dass bereits durch einen rechtsgültigen Vertrag, der eine Entgeltzahlung vorsieht, ein Beschäftigungsverhältnis zustande komme. Dies müsse auch gelten, wenn er aufgrund von Krankheit nicht antreten könne. Andernfalls würde er aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit benachteiligt.

Entscheidung des Landessozialgerichts

Das Landessozialgericht folgte jedoch nicht der Argumentation des Klägers.

Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, ihn zur Sozialversicherung anzumelden, da ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht mit dem Beginn des Arbeitsvertrags entstehe.

Vielmehr sei es notwendig, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe. Dieser Anspruch entstehe bei neuen Arbeitsverhältnissen in der Regel erst nach einer vierwöchigen Wartezeit. Diese gesetzliche Regelung soll verhindern, dass Arbeitgeber die Kosten der Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer tragen müssen, die direkt nach der Einstellung erkranken. Der Gesetzgeber habe eine solche Regelung als notwendig erachtet.

Zudem müsse der Mann sich zunächst an seine Krankenkasse wenden, bevor er rechtliche Schritte gegen seinen Arbeitgeber einleitet.

Hinweis: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 21.1.2025, L 16 KR 61/24

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