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Sozialversicherung Insolvenzgeldumlage ab 01.01.2025 - was Sie wissen müssen
Seit dem 1. Januar 2025 beträgt die Insolvenzgeldumlage wieder 0,15 Prozent, was dem gesetzlich festgelegten Satz entspricht. In den vorhergehenden Jahren wurden durch verschiedene Verordnungen niedrigere Sätze festgelegt.
Insolvenzgeldumlage, wer ist umlagepflichtig?
Die Insolvenzgeldumlage wird von nahezu allen Arbeitgebern gezahlt und dient der Finanzierung des Anspruchs der Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld (§ 358 SGB III). Der gesetzlich vorgeschriebene Umlagesatz liegt bei 0,15 Prozent (§ 360 SGB III). Aufgrund der positiven finanziellen Lage der Umlagekasse wurde der Satz zuletzt auf 0,06 Prozent (2023/2024) gesenkt.
Jeder Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, für jeden Arbeitnehmer die Insolvenzgeldumlage zu entrichten, unabhängig von der Unternehmensgröße, Branche oder finanziellen Situation. Es gibt jedoch Ausnahmen: Arbeitgeber, die nicht insolvenzfähig sind, sind von der Zahlung befreit. Dazu zählen beispielsweise der Bund, die Länder, Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist.
Hinweis: Für ausländische Saisonarbeitskräfte ist keine Insolvenzgeldumlage zu zahlen. Sie müssen mit der Bescheinigung A1 nachweisen, dass sie den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ihres Heimatlandes unterliegen.
Berechnung der Insolvenzgeldumlage und Abführung
Die Insolvenzgeldumlage wird prozentual vom laufenden und einmaligen Arbeitsentgelt erhoben. Die Bemessungsgrundlage ist das Arbeitsentgelt, auf dessen Grundlage die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Beschäftigten im Betrieb berechnet werden oder berechnet werden müssten, wenn Rentenversicherungspflicht besteht.
Wichtig: Auf fiktive Arbeitsentgelte, wie beispielsweise bei Bezug von Kurzarbeiter- oder Qualifizierungsgeld, ist keine Insolvenzgeldumlage zu entrichten.
Die Umlage wird zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen monatlich an die zuständige Einzugsstelle abgeführt, die sie dann an die Bundesagentur für Arbeit weiterleitet. Für geringfügig Beschäftigte erfolgt die Abführung der Insolvenzgeldumlage an die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.