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Beschäftigung von Rentnerinnen und Rentnern
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Sozialversicherung Beschäftigung von Rentnerinnen und Rentnern – was ist sozialversicherungsrechtlich zu beachten?

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung von Rentnerinnen und Rentnern hängt maßgeblich davon ab, welche Art von Rente bezogen wird. Je nach Rentenart ergeben sich unterschiedliche versicherungsrechtliche Konsequenzen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Kranken- und Pflegeversicherung

Beziehen Personen eine Rente von einem gesetzlichen Rentenversicherungsträger, sind sie in den meisten Fällen über die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gesetzlich krankenversichert. Wird darüber hinaus ein grundsätzlich versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen, gelten die Rentnerinnen und Rentner sozialversicherungsrechtlich als reguläre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sofern es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung handelt, führt dies zur Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Der bisherige Versicherungsstatus als Rentnerin oder Rentner tritt in diesem Fall zurück.

Für Personen, die eine Vollrente wegen Alters oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, ist bei der Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz zugrunde zu legen. Hintergrund ist, dass diese Personen bei Arbeitsunfähigkeit nach dem Ablauf der Entgeltfortzahlung keinen Anspruch auf Krankengeld haben.

Rentenversicherung

In der Rentenversicherung hängt die versicherungsrechtliche Beurteilung ebenfalls von der Art der Rente sowie vom Alter der betroffenen Person ab. Besonders relevant ist, ob die Regelaltersgrenze bereits erreicht wurde. Die Regelaltersgrenze wird abhängig vom Geburtsjahrgang schrittweise angehoben:

  • Geburtsjahrgang 1957: 65 Jahre und 11 Monate
  • Geburtsjahrgang 1958: 66 Jahre
  • Geburtsjahrgang 1959: 66 Jahre und 2 Monate
  • Geburtsjahrgang 1960: 66 Jahre und 4 Monate
  • Geburtsjahrgang 1961: 66 Jahre und 6 Monate
  • Geburtsjahrgang 1962: 66 Jahre und 8 Monate
  • Geburtsjahrgang 1963: 66 Jahre und 10 Monate
  • Geburtsjahrgang 1964 und jünger: 67 Jahre

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind Beschäftigte, die aus diesem Grund eine Vollrente wegen Alters erhalten, grundsätzlich rentenversicherungsfrei. Der Arbeitgeber ist jedoch weiterhin verpflichtet, seinen Beitragsanteil zur Rentenversicherung in voller Höhe zu entrichten auch wenn dieser Beitrag die Rente der betreffenden Person nicht erhöht.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten. In diesem Fall werden Pflichtbeiträge entrichtet, die sich rentensteigernd auswirken sowohl durch den Arbeitgeber- als auch durch den Arbeitnehmeranteil.

Personen, die eine Altersrente für langjährig oder besonders langjährig Versicherte oder eine Altersrente für Schwerbehinderte beziehen und das Regelrentenalter noch nicht erreicht haben, unterliegen bei einer mehr als geringfügigen Beschäftigung weiterhin der Rentenversicherungspflicht. Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung kann auf Antrag eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erfolgen. Der Arbeitgeber hat in jedem Fall den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zu entrichten.

Beziehen Beschäftigte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und nehmen eine über geringfügige Beschäftigung hinausgehende Tätigkeit auf, besteht Rentenversicherungspflicht.

Arbeitslosenversicherung

Der Bezug einer Vollrente wegen Alters hat keine Auswirkungen auf die Arbeitslosenversicherungspflicht. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze besteht unabhängig vom tatsächlichen Rentenbezug Beitragsfreiheit. Dennoch bleibt der Arbeitgeber verpflichtet, seinen Beitragsanteil zu entrichten.

Beziehen Beschäftigte eine volle Erwerbsminderungsrente, so sind sie ebenfalls von der Arbeitslosenversicherungspflicht befreit. Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen keine Beiträge zu leisten.

Alle übrigen rentenbeziehenden Personen beispielsweise Beziehende einer Teilrente sind grundsätzlich beitragspflichtig in der Arbeitslosenversicherung, es sei denn, es greift eine Ausnahme aufgrund des Lebensalters.

Teilrenten und sonstige Rentenarten

Für Personen, die lediglich eine Teilrente (z. B. Teilaltersrente oder teilweise Erwerbsminderungsrente) beziehen, ergeben sich grundsätzlich keine Änderungen hinsichtlich der Versicherungspflichten. Sie unterliegen weiterhin der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. In der Arbeitslosenversicherung kann abhängig vom Alter Versicherungsfreiheit eintreten.

Gleiches gilt auch für Personen, die eine Hinterbliebenen- oder Waisenrente beziehen. Auch hier besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung, sofern keine altersbedingte Ausnahme greift.

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