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Sozialversicherung Keine Lohnfortzahlung bei selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit?
Grundsätzlich haben Mitarbeitende Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie krankheitsbedingt arbeitsunfähig werden. Doch was passiert, wenn die Erkrankung durch eigenes Verhalten verursacht wurde, zum Beispiel durch eine Tätowierung, die sich entzündet oder durch eine Verletzung beim Extremsport?
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat hierzu kürzlich ein deutliches Urteil gefällt. (Urteil vom 22. Mai 2025, Az. 5 Sa 284a/24).
Im konkreten Fall ging es um eine Pflegekraft, die nach einer Tätowierung wegen einer Entzündung mehrere Tage ausfiel. Der Arbeitgeber verweigerte die Lohnfortzahlung zu Recht, wie das Gericht entschied. Da die Tätowierung aus rein ästhetischen Gründen erfolgte und keine medizinische Notwendigkeit bestand, sei die Arbeitnehmerin für ihre Arbeitsunfähigkeit selbst verantwortlich. In solchen Fällen entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Ein Selbstverschulden liegt nach ständiger Rechtsprechung immer dann vor, wenn das Verhalten der Mitarbeitenden erheblich von dem abweicht, was ein verständiger Mensch in eigenem Interesse tun oder unterlassen würde.
Besonders riskante oder leichtsinnige Handlungen, wie gefährliche Sportarten ohne geeignete Schutzmaßnahmen, Schönheitsoperationen ohne medizinische Indikation oder Unfälle unter Alkoholeinfluss können dazu führen, dass der Arbeitgeber nicht mehr zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist.
Allerdings ist die Bewertung immer vom Einzelfall abhängig. So gelten viele Freizeitaktivitäten wie Skifahren, Fallschirmspringen oder Fußballspielen im Amateurbereich trotz ihres Risikopotenzials nicht automatisch als selbstverschuldet. Vorausgesetzt, sie werden regelkonform und mit entsprechender Vorsicht ausgeübt.
Für Arbeitgeber bedeutet das: Wenn Zweifel bestehen, ob eine Krankheit oder Verletzung selbst verschuldet ist, lohnt sich ein genauer Blick auf die Umstände. Wichtig ist auch zu wissen, dass die Beweislast grundsätzlich beim Arbeitgeber liegt. Dieser muss nachweisen, dass ein schuldhaftes Verhalten vorlag. Gleichzeitig sind Mitarbeitende verpflichtet, bei der Aufklärung mitzuwirken und z. B. ärztliche Nachweise vorzulegen oder Auskünfte zu ihrer Erkrankung zu geben.
Insgesamt unterstreicht das Urteil die Bedeutung eines verantwortungsvollen Umgangs mit der eigenen Gesundheit und gibt Arbeitgebern mehr Sicherheit bei der Beurteilung, ob sie zur Entgeltfortzahlung verpflichtet sind oder nicht.
Hinweis: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Mai 2025, Az. 5 Sa 284a/24