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Arbeitsrecht Fehlerhafte Lohnabrechnung begründet keinen Anspruch auf höheres Gehalt

Das Landesarbeitsgericht Köln stärkt Rechtssicherheit für Arbeitgeber. In vielen Unternehmen läuft die Lohnabrechnung dank moderner Systeme weitgehend automatisiert, doch auch hier können Fehler passieren. Was gilt, wenn ein solcher Fehler Beschäftigten versehentlich ein zu hohes Gehalt ausweist? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Landesarbeitsgericht Köln und schuf nun Klarheit für Arbeitgeber.

 

Der Fall:

Ein Unternehmen hatte irrtümlich eine Gehaltsabrechnung erstellt, in der dem Beschäftigten ein höherer Betrag als vertraglich vereinbart ausgewiesen wurde. Dieser forderte daraufhin die Auszahlung des zu hoch berechneten Gehalts.

Das Urteil:

Das LAG Köln stellte klar: Eine fehlerhafte Lohnabrechnung begründet keinen Rechtsanspruch auf Auszahlung des irrtümlich ausgewiesenen Betrags. Die Lohnabrechnung allein ist keine rechtliche Willenserklärung, sondern dient lediglich der Information. Sie stellt somit kein Schuldanerkenntnis dar und verändert nicht automatisch die arbeitsvertraglichen Grundlagen.

Was bedeutet das für Arbeitgeber?

  • Sie sind nicht verpflichtet, versehentlich zu hoch abgerechnete Beträge dauerhaft zu zahlen.
  • Trotzdem gilt: Sorgfalt und Kontrolle in der Lohnbuchhaltung bleiben essenziell – um mögliche Unstimmigkeiten und Irritationen zu vermeiden.
  • Beschäftigte haben keinen Anspruch auf das „Mehr“, das ihnen nur versehentlich ausgewiesen wurde.

Unser Tipp:

Kommunizieren Sie im Falle eines Abrechnungsfehlers transparent und zeitnah mit Ihren Mitarbeitenden, dass beugt Missverständnissen vor und schafft Vertrauen.

Rechtlicher Hintergrund:

LAG Köln, Urteil vom 28.01.2025, Az. 7 SLa 378/24
Eine Revision wurde nicht zugelassen.

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