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DEÜV-Neuregelung Krankenkassen dürfen unter Voraussetzungen korrigieren
Im Arbeitsalltag lassen sich Fehler bei Meldungen zur Sozialversicherung nicht immer vermeiden etwa durch Zahlendreher, falsche Angaben oder Missverständnisse. Grundsätzlich sind Arbeitgeber verpflichtet, solche Meldungen eigenständig zu korrigieren. Seit dem 1. Januar 2026 gilt jedoch eine wichtige Neuregelung: Krankenkassen dürfen fehlerhafte Meldungen unter bestimmten Voraussetzungen selbst berichtigen.
Grundsatz bleibt bestehen: Korrektur durch den Arbeitgeber
Fehlerhafte Meldungen sind durch den Arbeitgeber unverzüglich zu stornieren und sofern erforderlich neu zu übermitteln. Diese Verpflichtung ergibt sich aus den Regelungen der DEÜV.
Typische Fehler sind zum Beispiel:
Neue Möglichkeit: Korrektur durch die Krankenkasse
Mit der gesetzlichen Anpassung wurde geregelt, dass Krankenkassen fehlerhafte Meldungen selbst korrigieren dürfen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Arbeitgeber hat die fehlerhafte Meldung trotz Aufforderung nicht korrigiert
Die betroffenen Beschäftigten stimmen der Korrektur zu
Es handelt sich nicht um Angaben zum beitragspflichtigen Entgelt oder zur Betriebsnummer
Diese Angaben sind ausdrücklich von der Korrekturmöglichkeit ausgeschlossen.
So läuft die Korrektur ab
Erfüllt ein Fall die genannten Voraussetzungen, erfolgt die Korrektur in einem geregelten Verfahren:
Die Krankenkasse informiert die betroffenen Beschäftigten in Textform über die geplante Änderung.
Die Beschäftigten erteilen ihre Zustimmung - ebenfalls in Textform.
Die Krankenkasse nimmt die Korrektur vor und dokumentiert diese.
Arbeitgeber und Beschäftigte erhalten anschließend eine Kopie der korrigierten Meldung.
Wichtig für die Praxis
Auch mit der neuen Regelung bleibt die Verantwortung für korrekte Meldungen grundsätzlich beim Arbeitgeber.
Eine eigenständige Korrektur durch die Krankenkasse ist nur als Ausnahmefall vorgesehen.
Sollte eine Korrektur über das Entgeltabrechnungsprogramm technisch nicht mehr möglich sein, kann diese alternativ über das SV-Meldeportal erfolgen. In diesen Fällen darf die Krankenkasse die Änderung nicht übernehmen.