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Junge Familie mit Baby liegen gemeinsam im Bett.
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Gericht stärkt Rechte von Eltern Kündigungsschutz bei aufgeteilter Elternzeit

Beschäftigte, die Elternzeit in Anspruch nehmen, genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm stellt klar: Dieser Schutz greift nicht nur einmalig, sondern auch vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt, wenn die Elternzeit aufgeteilt wird.

Kündigungsschutz beginnt vor jedem Zeitabschnitt

Nach § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gilt ein besonderer Kündigungsschutz bereits vor Beginn der Elternzeit:

  • 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit (bis zum 3. Lebensjahr des Kindes) 
  • 14 Wochen vor Beginn (zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr) 

Das LAG Hamm hat nun bestätigt, dass dieser Schutz bei mehreren Zeitabschnitten jeweils erneut greift.

Der entschiedene Fall

Ein Arbeitnehmer hatte seine Elternzeit auf mehrere Abschnitte verteilt. Der Arbeitgeber sprach während der Probezeit eine Kündigung aus – noch vor Beginn eines späteren Elternzeitabschnitts, jedoch innerhalb der entsprechenden Schutzfrist.

Das Gericht entschied: Die Kündigung ist unwirksam, da sie innerhalb der Schutzfrist vor einem weiteren Abschnitt der Elternzeit ausgesprochen wurde.

 

Begründung des Gerichts

Nach Auffassung des Gerichts ist der Gesetzeswortlaut eindeutig: Der Kündigungsschutz beginnt „vor Beginn einer Elternzeit“.

Daraus folgt, dass der Schutz für jeden beantragten Abschnitt separat gilt.

Ziel der Regelung ist es, Beschäftigte davor zu schützen, dass ihnen im Vorfeld einer geplanten Elternzeit gekündigt wird – unabhängig davon, ob es sich um den ersten oder einen späteren Abschnitt handelt.

Bedeutung für Arbeitgeber

Für Arbeitgeber bedeutet die Entscheidung:

  • Kündigungsschutz ist bei jedem Elternzeitabschnitt erneut zu prüfen 
  • Schutzfristen gelten auch bei aufgeteilter Elternzeit 
  • Kündigungen innerhalb dieser Fristen sind grundsätzlich unzulässig 

Eine Kündigung kann nur in besonderen Ausnahmefällen mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen.

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