Zum Hauptinhalt springen
Wir legen Wert auf Sicherheit. Deswegen wird die Unterstützung für den Internet Explorer nicht mehr durch unsere Website bereitgestellt. Bitte verwenden Sie einen anderen Browser, zum Beispiel Google Chrome, Firefox oder Edge
Telefon: 07141 9790-0
, E-Mail: info@mhplus.de
Zurück

Sozialversicherung Minijobs ab 2026: Neue Verdienstgrenzen und wichtige Änderungen für Arbeitgeber

Bei Minijobs wird zwischen geringfügig entlohnten Beschäftigungen und kurzfristigen Beschäftigungen unterschieden. Während bei kurzfristigen Beschäftigungen die Dauer im Vordergrund steht, ist bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen das regelmäßige Arbeitsentgelt entscheidend. Damit Sie sich einen schnellen Überblick zum Thema „Minijobs“ verschaffen können, haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen zusammengefasst:

Neue Minijob-Verdienstgrenze ab 1. Januar 2026

Zum 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro je Stunde. Damit erhöht sich gleichzeitig die Verdienstgrenze für Minijobs von bisher 556 Euro auf 603 Euro monatlich.

Ab 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn weiter auf 14,60 Euro, die Minijob-Grenze erhöht sich dann auf 633 Euro.

Die Minijob-Grenze ist dynamisch ausgestaltet und orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden. Sie wird auf Basis des gesetzlichen Mindestlohns berechnet und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegeben.

Bei einem Mindestlohn von 13,90 Euro ergibt sich rechnerisch:

13,90 € × 10 Stunden × 13 Wochen : 3 Monate = 603 Euro

Sozialversicherung im Minijob

Liegt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt nicht über 603 Euro, gilt:

  • Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung
  • Keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung
  • Grundsätzliche Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

Minijobber können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Arbeitgeber zahlt in diesem Fall weiterhin den Pauschalbeitrag von 15 Prozent zur Rentenversicherung.

Im Privathaushalt gelten reduzierte Pauschalbeiträge von jeweils 5 Prozent.

Neu ab 1. Juli 2026: Aufhebung der Rentenversicherungs-Befreiung möglich

Künftig können geringfügig entlohnt Beschäftigte eine bestehende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig für die Zukunft aufheben.

Wichtige Punkte:

  • Der Antrag ist beim Arbeitgeber zu stellen.
  • Die Versicherungspflicht beginnt ab dem Monat nach Antragstellung.
  • Eine erneute Befreiung ist danach nicht mehr möglich.
  • Bei mehreren Minijobs kann die Befreiung nur einheitlich aufgehoben werden.
  • Die Meldung erfolgt im DEÜV-Verfahren an die Minijob-Zentrale (An- und Abmeldung mit geändertem Beitragsgruppenschlüssel).
  • Der Antrag ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Die Regelung gilt ab 1. Juli 2026.

Überschreiten der Verdienstgrenze

Ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der monatlichen Grenze bleibt unschädlich.

Dabei gilt:

  • maximal in zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres
  • monatliche Entgelt darf maximal auf das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze steigen (2026: 1.206 Euro).

Insgesamt ist so ein Jahresverdienst von maximal 8.442 Euro (603 Euro × 14) möglich. Voraussetzung ist, dass das Überschreiten nicht vorhersehbar war (z. B. Krankheitsvertretung).

Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Ebenfalls ab 1. Januar 2026 steigen die steuerfreien Höchstbeträge:

  • Übungsleiterpauschale: 3.300 Euro
  • Ehrenamtspauschale: 960 Euro

Kurzfristige Beschäftigung in der Landwirtschaft

Ab 1. Januar 2026 gelten für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben erweiterte Zeitgrenzen:

15 Wochen oder 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr.

Meldungen und Beitragseinzug

Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen erfolgen Meldungen und Beitragszahlungen grundsätzlich an die Minijob-Zentrale.

Ausnahme: Wird neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ein weiterer Minijob ausgeübt, ist die jeweilige Krankenkasse Einzugsstelle.

Arbeitgeber führen folgende Pauschalbeiträge ab:

  • 13 % Krankenversicherung
  • 15 % Rentenversicherung
  • Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeldumlage

Auch für Minijobber sind Umlagebeiträge (U1, U2 und Insolvenzgeldumlage) abzuführen. In Privathaushalten beschäftigte Minijobber gelten reduzierte Beitragssätze (je 5 % KV und RV). Hier erfolgt die Abwicklung über das Haushaltsscheckverfahren.

Die aktuellen Geringfügigkeits-Richtlinien 2026 mit allen Details zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht stehen Ihnen auf der Internetseite der minijob Zentrale zur Verfügung.

Zum Seitenanfang springen