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Sozialversicherung Entsendung oder Geschäftsreise - wo ist der Unterschied?
Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich, dass jede Geschäftsreise ins Ausland als Entsendung betrachtet wird, selbst wenn sie nur von kurzer Dauer ist.
Die Voraussetzungen für eine Entsendung sind wie folgt:
die entsandten Mitarbeiter reisen auf Anweisung ihres inländischen Arbeitgebers
Sie sind bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber beschäftigt
die Entsendung erfolgt im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses
die Entsendung ist im Voraus befristet (innerhalb der EU, der EWR-Staaten und der Schweiz in der Regel auf 24 Monate)
es erfolgt keine unmittelbare Ablösung anderer Entsendeter Mitarbeiter.
Während einer Entsendung bleibt das deutsche Sozialversicherungsrecht auch im Ausland gültig, was bedeutet, dass deutsches Recht weiterhin Anwendung findet.
Das Steuerrecht hingegen differenziert zwischen Geschäftsreisen und Entsendungen.
Eine Geschäftsreise dient in der Regel der kurzfristigen Steuerung oder Umsetzung von Projekten vor Ort.
Steuerlich betrachtet ist eine Geschäftsreise in der Regel unproblematisch, solange sie nicht länger als 3 Monate dauert.
Innerhalb dieses Zeitraums können Beschäftigte beispielsweise steuerfreie Verpflegungspauschalen von ihrem Arbeitgeber erhalten.
Nach Ablauf von 3 Monaten werden Geschäftsreisen jedoch als Entsendungen eingestuft, und die entsprechenden Zulagen unterliegen wieder der Besteuerung.