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Schnuller am Laptop und Babyflasche. Arbeiten in einem Dekret. Konzept des Mutterschaftsurlaubs.
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Sozialversicherung Erweiterung Mutterschutz bei Fehlgeburten – Erstattung der Arbeitgeberaufwendung (U2)

Bisher findet der Mutterschutz im Falle einer Fehlgeburt nur dann Anwendung, wenn diese ab der 24. Schwangerschaftswoche erfolgt. Ab 01.06.2025 tritt hier eine Gesetzesänderung in Kraft, welche besagt, dass Frauen Anspruch auf Mutterschutz haben, wenn sie ab der 13. Woche eine Fehlgeburt erleiden.

Aus medizinischer Sicht liegt eine Fehlgeburt vor, wenn die Schwangerschaft bis zur 24. Schwangerschaftswoche vorzeitige endet. Für die betroffenen Frauen kann dies eine äußerst belastende Erfahrung sein.

Bislang gab es keine speziellen Regelungen, weshalb die Betroffenen sich von ihrem Arzt oder ihrer Ärztin krankschreiben lassen mussten, wenn sie Zeit benötigten, um das Geschehene zu verarbeiten.

Laut dem Mutterschutzgesetz sind bisher nur Leistungen für Totgeburten vorgesehen, also für Fehlgeburten, die nach der 24. Woche eintreten oder wenn das Kind ein Gewicht von mindestens 500 Gramm hat.

Ab 01.06.2024 gilt die Neuregelung und folgende gestaffelte Schutzfristen bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche.

Die Dauer der Schutzfrist bei einer Fehlgeburt verlängert sich mit der Dauer der Schwangerschaft.

Bei einer Fehlgeburt

  • ab der 13. Woche beträgt der Mutterschutz bis zu 2 Wochen
  • ab der 17. Woche bis zu 6 Wochen
  • ab der 20. Woche bis zu 8 Wochen.

Während dieser Schutzfristen ist es Arbeitgebern nicht gestattet, die betroffenen Frauen zu beschäftigen. Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn die betroffene Frau ausdrücklich erklärt, dass sie bereit ist, zu arbeiten.

Während der Schutzfristen haben Frauen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Die Dauer dieser Leistungen hängt von der jeweiligen Schutzfrist ab.

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, die Kosten für den Mutterschutz über die Umlageversicherung U2 zurückzuerhalten.
 

Auf der Internetseite des Deutschen Bundestages kann der Gesetzestext zur Neuregelung nachgelesen werden.

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