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Sozialversicherung Geplante Erhöhung des Mindestlohns ab 2026 – Auswirkungen auch auf Minijobs
Die Mindestlohnkommission hat eine Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns vorgeschlagen. Damit verbunden sind auch Änderungen bei der Geringfügigkeitsgrenze, die für Arbeitgeber besonders relevant sind.
Mindestlohn: Stand 2025 und Ausblick
Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 Euro brutto pro Stunde. Die Mindestlohnkommission überprüft in der Regel alle zwei Jahre die Höhe des Mindestlohns und berücksichtigt dabei die Tarifentwicklung in Deutschland.
Für die kommenden Jahre sind folgende Anpassungen vorgesehen:
ab 1. Januar 2026: 13,90 Euro
ab 1. Januar 2027: 14,60 Euro
Ziel ist es, die Lohnuntergrenze fair und angemessen weiterzuentwickeln.
Geringfügigkeitsgrenze steigt ebenfalls
Die Geringfügigkeitsgrenze (Minijob-Grenze) ist gesetzlich an den Mindestlohn gekoppelt. Steigt der Mindestlohn, erhöht sich auch die Grenze für geringfügige Beschäftigungen.
Geplante Anpassungen:
ab 1. Januar 2026: Anhebung von 556 Euro auf 603 Euro
ab 1. Januar 2027: weitere Anhebung auf 633 Euro
Berechnung der Grenze: Mindestlohn × 130 ÷ 3, anschließend auf volle Euro aufgerundet. Der Faktor 130 berücksichtigt eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden über drei Monate hinweg.
Mindestlohn nicht für alle Beschäftigten, welche Personengruppen sind ausgenommen?
Grundsätzlich gilt der gesetzliche Mindestlohn für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Ausgenommen sind jedoch:
Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach Wiedereinstieg
Menschen mit Behinderung, die in anerkannten Werkstätten arbeiten
Auszubildende
Teilnehmende an Maßnahmen der Arbeitsförderung
Pflicht- und freiwillige Praktikantinnen/Praktikanten (bis zu 3 Monate)
Hinweis für Arbeitgeber
Der Vorschlag der Mindestlohnkommission muss noch von der Bundesregierung per Rechtsverordnung umgesetzt werden. Arbeitsministerin Bas hat jedoch bereits angekündigt, dass mit der Umsetzung zu rechnen ist.
Tipp: Arbeitgeber sollten schon jetzt die geplanten Änderungen im Blick behalten, um Arbeitsverträge und Abrechnungen rechtzeitig anpassen zu können.