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Arbeitsrecht Kryptowährung als Gehalt – BAG urteilt
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 16. April 2025 ein wegweisendes Urteil gefällt:
Arbeitgeber dürfen Teile des Arbeitsentgelts auch in Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ether auszahlen allerdings nur, wenn es im Interesse der Beschäftigten liegt und bestimmte gesetzliche Grenzen eingehalten werden (Az.: 10 AZR 80/24).
Der Fall in Kurfassung
Eine Mitarbeiterin eines Unternehmens, was sich unter anderen mit Kryptowährungen befasst, hatte mit ihrem Arbeitgeber neben ihrem regulären Euro-Gehalt zusätzliche Provisionszahlungen in Ether (ETH) vereinbart.
Obwohl sie mehrfach die Auszahlung in ETH verlangte und ein Wallet bereitstellte, verweigerte der Arbeitgeber die Krypto-Überweisung, mit dem Verweis auf § 107 Gewerbeordnung, der eine Entgeltauszahlung in Euro vorsieht.
Erst später erhielt sie die Provision in Euro, anstatt in der vereinbarten Kryptowährung, weshalb der Fall vor Gericht landet.
Das Urteil: Kryptowährung als Sachbezug erlaubt
Das BAG stellte klar: Kryptowährungen wie Ether oder Bitcoin können als Sachbezug Teil des Entgelts sein, wenn die Vereinbarung im objektiven Interesse der Arbeitnehmenden liegt und keine rechtlichen Schutzvorschriften verletzt werden.
Dabei gelten folgende Voraussetzungen:
Freiwillige und informierte Zustimmung der Mitarbeitenden zur Krypto-Auszahlung
Vertrautheit mit Kryptowährungen beim Arbeitnehmenden (z. B. durch branchenspezifische Tätigkeit)
Einhaltung der Pfändungsfreigrenze: Der unpfändbare Teil des Lohns muss in Euro ausgezahlt werden
Eindeutige Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung
Wichtig: Der unpfändbare Teil (also der Mindestbetrag zur Existenzsicherung) muss weiterhin in Euro ausgezahlt werden. Hier gelten die Pfändungsfreigrenzen gemäß § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO.
Was heißt das für Arbeitgeber?
Die Auszahlung von Krypto Anteilen im Gehalt ist rechtlich möglich, aber mit Augenmaß:
Vertraglich klar festlegen, was in Euro und was in Kryptowährung gezahlt wird
Die Pfändungsfreigrenze korrekt berechnen
Sicherstellen, dass die Vereinbarung tatsächlich im Interesse der Beschäftigten ist
Transparente Umrechnungskurse (z. B. zum Fälligkeitszeitpunkt) verwenden
Das BAG hat den Fall übrigens zur Neuverhandlung zurückverwiesen, weil das Berufungsgericht die Pfändungsgrenzen nicht korrekt berücksichtigt hatte.
Fazit für Betriebe: Innovative Entgeltmodelle wie Krypto-Zahlungen sind rechtlich möglich, erfordern aber sorgfältige Umsetzung. Wer Krypto-Anteile anbieten möchte, sollte dies gut vorbereiten und idealerweise arbeitsrechtlich überprüfen lassen.