Wir legen Wert auf Sicherheit. Deswegen wird die Unterstützung für den Internet Explorer nicht mehr durch unsere Website bereitgestellt. Bitte verwenden Sie einen anderen Browser, zum Beispiel Google Chrome, Firefox oder Edge
Einmalzahlungen, die im ersten Quartal eines Jahres geleistet werden, sollten besonders sorgfältig überprüft werden, um eine mögliche Beitragsnachforderung zu vermeiden. Im folgenden Beispiel erklären wir, wie die Märzklausel funktioniert.
Unternehmen, die Einmalzahlungen zwischen Januar und März eines Jahres leisten, müssen die sogenannte Märzklausel berücksichtigen. Diese Klausel kann dazu führen, dass die Zahlungen dem Vorjahr zugeordnet werden müssen. Eine korrekte Zuordnung ist entscheidend, um die richtigen Beitragssätze und Beitragsgruppen festzulegen.
Wird die Märzklausel übersehen und es werden zu niedrige Beiträge berechnet und abgeführt, fällt dieser Fehler spätestens bei einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung auf. Dies kann eine Beitragsnachforderung zur Folge haben.
Wann wird eine Einmalzahlung dem Vorjahr zugeordnet?
Grundsätzlich werden Einmalzahlungen dem Monat zugeordnet, in dem Sie ausgezahlt werden.
Werden folgende Bedingungen erfüllt, gilt die Märzklausel und die Beiträge müssen dem Vorjahr zugerechnet werden:
Die Einmalzahlung wird in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März gezahlt.
Die versicherungspflichtige Beschäftigung hat bereits im Vorjahr bestanden.
Die Einmalzahlung übersteigt zusammen mit dem bisherigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze.
Dazu folgendes Praxisbeispiel:
Ein Arbeitnehmer ist seit mehreren Jahren versicherungspflichtig in einem Unternehmen beschäftigt und erhält seit 01.01.2024 ein festes Gehalt von 3700 Euro monatlich und hat zudem im Jahr 2024 durchgehend (keine beitragsfreien Zeiten) gearbeitet.
Ab dem 01.01.2025 steigt sein Gehalt auf 4300 Euro monatlich. Im Februar 2025 wird eine Einmalzahlung in Höhe von 3800 Euro gezahlt.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Einmalzahlung dem Monat zuzuordnen ist, in welchem Sie ausgezahlt wurde. Es ist zu prüfen, ob die Märzklausel anzuwenden ist.
Dazu wird die jährliche BBG der Krankenversicherung anteilig für die Monate Januar bis März 2025 berechnet.
die jährliche BBG KV liegt in 2025 bei 66.150 Euro
pro Monat werden jeweils 30 Tage angesetzt
(Januar, Februar, März = 3x30 Tage = 90 Tage)
Berechnung anteilige BBG 66.150 Euro / 360 x 90 = 16.537,50 Euro
Die anteilige BBG für Januar bis März 2025 liegt also bei 16.537,50 Euro.
Hinweis: Bei krankenversicherungsfreien Beschäftigten, muss die die anteilige Jahres-BBG der Rentenversicherung zugrunde gelegt werden.
Als muss das feste Arbeitsentgelt ohne die Einmalzahlung berechnet werden:
4300 Euro x 3 (Monate) = 12.900 Euro
Liegt das laufende Arbeitsentgelt unter der anteiligen BBG?
Ja, denn 12.900 Euro Entgelt liegen unter der anteiligen BBG von 16.537,50 Euro.
Die Differenz beträgt 3637,50 Euro.
Die Einmalzahlung wird in Höhe von 3800 Euro gezahlt und liegt somit über der Differenz des Arbeitsentgeltes zur anteiligen BBG (3637,50 Euro).
Dementsprechend muss die Märzklausel angewendet werden, da die Einmalzahlung im Monat der Auszahlung (Februar) nicht in voller Höhe beitragspflichtig wäre.
Die Einmalzahlung ist somit dem Vorjahr zuzuordnen.
Wie festgestellt wurde, muss die Einmalzahlung dem letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres zugeordnet werden.
Im Dezember 2024 lag der Verdinest bei 3700 Euro wo nun die Einmalzahlung in Höhe von 3800 Euro hinzuzurechnen ist, was ein Dezembergehalt in Höhe von 7500 Euro ergibt.
Da die monatliche BBG KV in 2024 bei 5.175 Euro lag. Überschreitet das berechnete Dezembergehalt die BBG KV. Somit ist in der Kranken- und Pflegeversicherung eine Vergleichsberechnung für das Jahr 2024 zu machen.
Da die monatliche BBG RV in 2024 bei 7550 Euro lag. Überschreitet das berechnete Dezembergehalt die BBG RV nicht. Somit ist in der Renten- und Arbeitslosenversicherung keine Vergleichsberechnung für das Jahr 2024 zu machen
Wie beschrieben liegen für den Arbeitnehmer in 2024 keine beitragsfreie Zeiten vor (es wurde das gesamte Jahr gearbeitet). Daher muss die jährliche BBG KV (62.100 Euro) zur Berechnung herangezogen werden.
Hinweis: Hätte die Arbeitnehmerin nicht das volle Jahr im Unternehmen gearbeitet, müssten Sie für 2024 die anteilige Beitragsbemessungsgrenze heranziehen.
In 2024 hat der Arbeitnehmer monatlich 3700 Euro erhalten
Entsprechend 3700 Euro x 12 Monate= 44.400 Euro Jahresarbeitsentgelt
Dieses Arbeitsentgelt liegt unter der BBG KV (62.100 Euro) mit einer Differenz von 17.700 Euro.
Die Einmalzahlung von 3.800 Euro ist dementsprechend geringer als die Differenz von 17.700 Euro und muss in voller Höhe in allen Sozialversicherungszweigen verbeitragt werden.