Bis zu zehn Arbeitstage Freistellung möglich Kurzzeitige Pflegezeit
Beschäftigte haben nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) Anspruch auf eine kurzfristige Freistellung von der Arbeit, wenn eine akut auftretende Pflegesituation bei einem nahen Angehörigen eintritt. Arbeitgeber sollten die wichtigsten Rechte und Pflichten kennen.
Anspruch der Beschäftigten
Tritt eine akute Pflegesituation ein, dürfen Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr der Arbeit fernbleiben, um die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren oder sicherzustellen.
Der Anspruch besteht unabhängig vom Pflegegrad und ist nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig.
Wird für diese Zeit kein Arbeitsentgelt gezahlt, kann der Beschäftigte bei der Pflegekasse Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Dieses beträgt bis zu 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts und wird für die Dauer der Freistellung gezahlt.
Wichtig: Beschäftigte müssen die Arbeitsverhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen.
Rechte und Pflichten des Arbeitgebers
Arbeitgeber dürfen verlangen, dass Beschäftigte die Verhinderung sowie deren Dauer sofort anzeigen. Zudem kann eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen und die Erforderlichkeit der Maßnahmen verlangt werden.
Eine allgemeine gesetzliche Pflicht zur Entgeltfortzahlung besteht während der kurzzeitigen Pflegezeit nicht. Zahlungspflichten können sich jedoch aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen, dem Arbeitsvertrag oder aus § 616 BGB ergeben.
Was Arbeitgeber beachten müssen
Eine wirksame kurzzeitige Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz kann nicht pauschal abgelehnt werden. Maßgeblich ist die rechtzeitige Mitteilung durch den Beschäftigten, nicht eine Genehmigung durch den Arbeitgeber.
Außerdem dürfen keine unangemessenen oder detaillierten Gesundheitsdaten Dritter verlangt werden. Beschäftigte dürfen wegen der Inanspruchnahme der Pflegezeit nicht benachteiligt werden. Kündigungen oder sonstige Nachteile im Zusammenhang mit der Freistellung sind rechtswidrig.
Auswirkungen auf die Sozialversicherung
Während einer kurzzeitigen Pflegezeit von bis zu zehn Arbeitstagen gilt:
- Es ist keine Abmeldung oder Unterbrechungsmeldung zur Sozialversicherung erforderlich, auch dann nicht, wenn kein Entgelt gezahlt und Pflegeunterstützungsgeld bezogen wird.
- Die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt bis zu einem Monat auch ohne Entgeltzahlung bestehen.
- In der Rentenversicherung gilt ein Monat als voller Beitragsmonat, wenn mindestens an einem Tag beitragspflichtiges Entgelt gezahlt wurde. Bei einer kurzzeitigen Pflegezeit entstehen daher in der Regel keine Nachteile.
- Bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld können Rentenversicherungsbeiträge durch die Pflegekasse gezahlt werden.
Erst bei einer vollständigen Freistellung von mehr als zehn Tagen ist eine Abmeldung zum Tag vor Beginn der Pflegezeit erforderlich. Nach Ende der Freistellung muss eine erneute Anmeldung erfolgen.
Längere Pflegezeiten: Weitere Regelungen
Die zehntägige kurzzeitige Pflegezeit gilt für alle Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße.
Für längere Pflegezeiten greifen zusätzliche Regelungen:
- Eine Pflegezeit oder Familienpflegezeit ist abhängig von der Unternehmensgröße (mindestens 16 beziehungsweise mehr als 25 Beschäftigte).
- Möglich sind sowohl vollständige als auch teilweise Freistellungen.
- Die Familienpflegezeit kann bis zu 24 Monate dauern.
- Ein Pflegeunterstützungsgeld wird in diesen Fällen nicht gezahlt. Beschäftigte können jedoch zur finanziellen Überbrückung ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen.



