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Schwangere Frau sitzt zurückgelehnt auf einem Sofa, beide Hände sind am Bauch. gelöst durch Blähungen während der Schwangerschaft
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Urteil: Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm Kein Verfall von Resturlaub bei Mutterschutz und Elternzeit

Resturlaub verfällt nicht, wenn Beschäftigte aufgrund eines Beschäftigungsverbots, des Mutterschutzes oder der Elternzeit an der Inanspruchnahme des Urlaubs gehindert sind. Dies gilt auch dann, wenn ein anwendbarer Tarifvertrag eine Verfallklausel enthält. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm mit Urteil vom 11. September 2025 entschieden.

Der entschiedene Fall

Im zugrunde liegenden Fall kehrte eine Arbeitnehmerin nach mehr als zwei Jahren an ihren Arbeitsplatz zurück. Vor der Geburt ihres Kindes bestand zunächst ein Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft. Daran schlossen sich der gesetzliche Mutterschutz sowie eine anschließende Elternzeit an. Die Arbeitnehmerin hatte vor Beginn des Beschäftigungsverbots noch offenen Resturlaub, den sie aufgrund der Schutzzeiten nicht mehr nehmen konnte.

Nach ihrer Rückkehr beantragte sie die Gewährung dieses Resturlaubs. Der Arbeitgeber lehnte dies ab und berief sich auf den geltenden Tarifvertrag. Dieser sah vor, dass übertragener Urlaub spätestens bis zum 30. April des Folgejahres genommen werden muss und andernfalls verfällt.

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts

Das LAG Hamm gab der Klage der Arbeitnehmerin statt. Nach Auffassung des Gerichts bleiben Urlaubsansprüche während eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz sowie während der Elternzeit erhalten.

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 24 Satz 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) sowie § 17 Absatz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Beide Vorschriften stellen klar, dass Urlaub, der wegen Mutterschutz oder Elternzeit nicht genommen werden kann, nicht verfällt und nach Ende der Schutzzeiten nachgeholt werden darf.

Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei den genannten Vorschriften nicht um eine bloße Verlängerung der Übertragungsfristen des Bundesurlaubsgesetzes. Vielmehr begründen sie eine eigenständige gesetzliche Regelung, die vom Bundesurlaubsgesetz abweicht. Tarifvertragliche Verfallklauseln treten daher zurück, soweit sie dem Erhalt des Urlaubsanspruchs während Mutterschutz oder Elternzeit entgegenstehen.

Bedeutung für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten bei der Urlaubsplanung und -abrechnung berücksichtigen, dass Resturlaub von Beschäftigten während Mutterschutz und Elternzeit gesetzlich geschützt ist. Ein Verfall aufgrund tariflicher oder vertraglicher Regelungen ist in diesen Fällen nicht zulässig.

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 11. September 2025, Az. 13 SLa 316/25

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