BAG-Urteil Teilzeitkräfte bei Mehrarbeitszuschlägen gleichstellen
Teilzeitkräfte dürfen bei Mehrarbeitszuschlägen nicht schlechter gestellt werden als Vollzeitbeschäftigte. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 26. November 2025 (Az. 5 AZR 118/23) entschieden. Tarifliche Regelungen müssen Mehrarbeit bei Teilzeit proportional zur individuell vereinbarten Arbeitszeit berücksichtigen.
Der Streitfall im Detail
Gegenstand des Verfahrens war eine tarifliche Regelung im bayerischen Groß- und Außenhandel. Der Manteltarifvertrag sieht für Vollzeitbeschäftigte eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden vor. Mehrarbeitszuschläge werden tariflich jedoch erst ab der 41. Wochenstunde gezahlt, unabhängig davon, ob es sich um Vollzeit- oder Teilzeitkräfte handelt.
Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mit einer vertraglichen Wochenarbeitszeit von 30,8 Stunden sah darin eine Benachteiligung. Er machte geltend, dass für ihn bereits bei einer entsprechenden Überschreitung seiner individuellen Arbeitszeit ein Anspruch auf den Mehrarbeitszuschlag bestehen müsse.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Das BAG gab dem Arbeitnehmer Recht. Nach Auffassung des Gerichts verstößt eine solche tarifliche Regelung gegen das Benachteiligungsverbot für Teilzeitbeschäftigte (§ 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz).
Teilzeitkräfte dürfen nicht schlechter gestellt werden, indem Mehrarbeitszuschläge erst ab einer einheitlichen Stundengrenze gewährt werden, die sich an der Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten orientiert. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung lag nach Ansicht des Gerichts nicht vor.
Insbesondere könne die Regelung nicht mit einem erhöhten gesundheitlichen Belastungsrisiko erst ab einer bestimmten Stundenzahl begründet werden. Auch Teilzeitbeschäftigte sind bei zusätzlicher Arbeit vergleichbaren Belastungen ausgesetzt.
Bedeutung für die Praxis
Mehrarbeitszuschläge müssen bei Teilzeitbeschäftigten dann gezahlt werden, wenn sie ihre individuell vereinbarte Arbeitszeit im gleichen Verhältnis überschreiten wie vergleichbare Vollzeitkräfte. Arbeitgeber sollten bestehende tarifliche oder betriebliche Regelungen überprüfen und gegebenenfalls anpassen, um eine Benachteiligung von Teilzeitkräften zu vermeiden.



