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Auf die konkrete Tätigkeit kommt es an Ehrenamt oder Beschäftigung

Nicht jede Tätigkeit in einem Vereins- oder Verbandsvorstand ist automatisch ein Ehrenamt.

Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat in zwei aktuellen Entscheidungen klargestellt: Auch Mitglieder eines Verbandspräsidiums können sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein, wenn die Tätigkeit durch Weisungsgebundenheit, Eingliederung und eine entsprechende Vergütung geprägt ist.

Der konkrete Fall

Präsidiumsmitglieder eines nationalen Fußballverbands erhielten für ihre Tätigkeit jeweils 3.600 Euro monatlich. Zusätzlich wurden unter anderem ein Notebook, ein Mobiltelefon und ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt. Reise- und Übernachtungskosten wurden gesondert übernommen.

Der Verband sah darin ein Ehrenamt und argumentierte, die Aufgaben seien überwiegend repräsentativer Natur. Das Sozialgericht kam jedoch zu einer anderen Einschätzung.

Entscheidend ist das Gesamtbild

Nach Auffassung des Gerichts lag keine ehrenamtliche Tätigkeit, sondern eine abhängige Beschäftigung vor. Ausschlaggebend waren mehrere Faktoren:

  • Weisungsgebundenheit: Die Präsidiumsmitglieder waren an die Richtlinienkompetenz des Präsidenten gebunden und in die Entscheidungsstrukturen des Verbands eingebunden.
  • Eingliederung: Die Aufgaben waren Bestandteil der laufenden Verbandsarbeit und umfassten unter anderem die Interessenvertretung gegenüber anderen Verbänden und staatlichen Stellen.
  • Administrative Verantwortung: Die Tätigkeit ging über eine reine Repräsentation hinaus und umfasste beispielsweise personelle Entscheidungen sowie die Mitwirkung an der Gestaltung von Gremien und Ausschüssen.
  • Vergütung: Die monatliche Pauschale von 3.600 Euro wurde vom Gericht nicht als bloßer Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen bewertet, sondern als Entlohnung für die Tätigkeit.

Was bedeutet das für Arbeitgeber und Vereine

Das Urteil zeigt: Die Bezeichnung als „Ehrenamt“ allein entscheidet nicht über den sozialversicherungsrechtlichen Status. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse.

Eine Aufwandsentschädigung schließt ein Ehrenamt zwar nicht grundsätzlich aus. Sie kann jedoch insbesondere zusammen mit weiteren Merkmalen darauf hindeuten, dass tatsächlich eine entgeltliche Beschäftigung vorliegt. Eine feste gesetzliche Vergütungsgrenze, ab der ein Ehrenamt automatisch zur Beschäftigung wird, gibt es dabei nicht.

Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist deshalb immer eine Gesamtbetrachtung der konkreten Tätigkeit erforderlich.

 

Tipp für die Praxis

Vereine und Verbände sollten bei höher vergüteten Organ- und Funktionstätigkeiten regelmäßig prüfen, ob die Voraussetzungen eines Ehrenamts noch erfüllt sind oder bereits eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Im Zweifel kann eine Statusfeststellung helfen, die sozialversicherungsrechtliche Einordnung verbindlich zu klären.

Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteile vom 26.06.2026, Az. S 34 BA 30/22 und S 34 BA 31/22. 

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