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Das ändert sich für Arbeitgeber Sozialversicherungswerte 2027

Zum Jahreswechsel 2027 werden erneut wichtige Rechengrößen der Sozialversicherung angepasst. Das Bundeskabinett hat am 07.Oktober 2026 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen beschlossen, mit welcher unter anderen die für die Sozialversicherung besonders relevante Beitragsbemessungsgrenze und Jahresarbeitsentgeltgrenze festgesetzt wurde.

Grundlage für die jährliche Anpassung ist die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter. Für 2025 lag die maßgebliche Lohnentwicklung bei 4,38 Prozent. Entsprechend steigen die Rechengrößen 2027. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung werden darüber hinaus aufgrund gesetzlicher Vorgaben zusätzlich angehoben.

Kranken- und Pflegeversicherung: Höhere Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigt zum 1. Januar 2027 auf:

6.375 Euro monatlich bzw. 76.500 Euro jährlich.

Nur Beschäftigte mit einem Einkommen oberhalb der bisherigen Grenze sind von der Erhöhung unmittelbar durch höhere beitragspflichtige Entgeltanteile betroffen. Für die Mehrheit der Versicherten ändert sich durch die Anhebung der BBG nichts.

Ab 2027 gelten drei Jahresarbeitsentgeltgrenzen (JAEG)

Besonders wichtig für Arbeitgeber ist die neue Systematik bei der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG). Ab 2027 sind drei unterschiedliche Grenzwerte zu berücksichtigen.

JahresarbeitsentgeltgrenzeMonatlichJährlich
Allgemeine JAEG nach § 6 Abs. 6 SGB V7.012,50 Euro84.150 Euro
Besondere JAEG nach § 6 Abs. 7 SGB V6.075 Euro72.900 Euro
Besondere JAEG nach § 6 Abs. 8 SGB V6.712,50 Euro80.550 Euro

Die allgemeine JAEG wird 2027 nicht nur aufgrund der regulären Lohnentwicklung angepasst. Sie steigt zusätzlich um 3.600 Euro jährlich. Die beiden besonderen JAEG gelten für bestimmte Beschäftigte, die bereits privat krankenversichert und aufgrund des Überschreitens der jeweiligen bisherigen JAEG versicherungsfrei sind.

Für die Entgeltabrechnung bedeutet das: 

Bei Beschäftigten nahe der Versicherungspflichtgrenze sollte geprüft werden, welcher Grenzwert im Einzelfall maßgeblich ist.

Renten- und Arbeitslosenversicherung

Auch die Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung erhöht sich 2027 auf:

8.850 Euro monatlich beziehungsweise 106.200 Euro jährlich.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt die BBG bei:

10.900 Euro monatlich bzw. 130.800 Euro jährlich.

Weitere wichtige Rechengrößen

Auch die weiteren zentralen Werte werden angepasst:

RechengrößeMonatlichJährlich
Bezugsgröße4.130 Euro49.560 Euro
Vorläufiges Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung-53.452 Euro
Endgültiges Durchschnittsentgelt 2025-49.147 Euro

 

Was Arbeitgeber jetzt beachten sollten

Mit Blick auf den Jahreswechsel sollten Arbeitgeber insbesondere die Auswirkungen der neuen JAEG auf die Krankenversicherungspflicht ihrer Beschäftigten prüfen. Auch die neuen Beitragsbemessungsgrenzen müssen rechtzeitig in der Entgeltabrechnung berücksichtigt werden.

Wichtig: Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 wurde am 07. Oktober 2026 vom Bundeskabinett beschlossen. Für das Inkrafttreten zum 01. Januar 2027 ist noch die Zustimmung des Bundesrates erforderlich.

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