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Was Arbeitgeber beachten sollten Weiterarbeiten im Rentenalter
Erfahrene Beschäftigte sind für viele Unternehmen wertvoll. Doch was passiert, wenn Mitarbeitende das Rentenalter erreichen und trotzdem weiterarbeiten möchten? Ein Blick auf Arbeitsvertrag, Sozialversicherung und die seit 2026 geltende Aktivrente.
Erreichtes Rentenalter beendet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch
Das Erreichen des Renteneintrittsalters bedeutet nicht automatisch das Ende eines Arbeitsverhältnisses. Entscheidend ist, was im Arbeits- oder Tarifvertrag beziehungsweise in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist.
Gibt es keine Regelungen zum Renteneintritt, besteht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich über die Regelaltersgrenze hinaus fort. Soll es beendet werden, gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen.
Weiterbeschäftigung über das Renteneintrittsalter hinaus
Ist im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet, kann der Beschäftigte trotzdem weiterarbeiten.
Nach § 41 SGB VI können Arbeitgeber und Beschäftigte während des laufenden Arbeitsverhältnisses, den Beendigungszeitpunkt hinauszuschieben. Eine solche Vereinbarung kann auch mehrfach getroffen werden.
Bei Unternehmen mit Betriebsrat ist außerdem die Mitbestimmung nach § 99 BetrVG zu beachten. Das Bundesarbeitsgericht wertet die Weiterbeschäftigung über eine tarifliche Altersgrenze hinaus als mitbestimmungspflichtige Einstellung.
Ehemalige Beschäftigte zurückholen
Ist das Arbeitsverhältnis bereits beendet und soll die Person anschließend wieder im Unternehmen arbeiten, handelt es sich arbeitsrechtlich grundsätzlich um eine Neueinstellung.
Für eine Befristung gelten dann die allgemeinen Voraussetzungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Allein der Bezug einer Altersrente stellt keinen ausreichenden Sachgrund für eine Befristung dar.
Arbeitgeber sollten deshalb insbesondere prüfen, ob die geplante Befristung rechtlich zulässig ist.
Die Aktivrente
Mit der Aktivrente gibt es seit dem 1. Januar 2026 einen zusätzlichen steuerlichen Anreiz für das Weiterarbeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
Beschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat steuerfrei erhalten. Voraussetzung ist unter anderem eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze.
Wichtig für Arbeitgeber: Die Aktivrente ist keine zusätzliche Rentenleistung und verändert die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht. Die Sozialversicherungsbeiträge sind grundsätzlich weiterhin nach den geltenden Regelungen zu berechnen.
Was Arbeitgeber bei der Abrechnung beachten sollten
Für Beschäftigte, die über die Regelaltersgrenze hinaus weiterarbeiten, gelten in der Sozialversicherung besondere Regelungen. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze besteht beispielsweise grundsätzlich Versicherungsfreiheit in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung kann auf die Versicherungsfreiheit verzichtet werden.
Für die Praxis bedeutet das:
Soll eine erfahrene Mitarbeiterin oder ein erfahrener Mitarbeiter über die Regelaltersgrenze hinaus im Unternehmen bleiben, empfiehlt es sich, rechtzeitig vor dem geplanten Renteneintritt die vertraglichen Regelungen und die Auswirkungen auf die Sozialversicherung und Lohnabrechnung zu prüfen.