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Sozialversicherung Lohnfortzahlung bei Quarantäne nur noch für Geimpfte

Im Falle einer behördlich angeordneten Quarantäne haben Arbeitnehmende nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) Anspruch auf Entschädigung. Dies gilt aber nicht, wenn durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung eine Quarantäne oder ein Tätigkeitsverbot hätte vermieden werden können.

Zwei Hände halten jeweils einen Stapel Münzen nebeneinander. Die Stapel sind unterschiedlich groß.

Die Gesundheitsminister von Bund und Ländern haben am 22.09.2021 beschlossen, dass ab November 2021 Ungeimpfte keinen Verdienstausfall mehr erstattet bekommen. Begründung ist, dass mittlerweile jeder ein Impfangebot hätte wahrnehmen können.

§ 56 Abs.1 Satz 4 IfSG enthält die Regelung, dass jemand keine Entschädigung für den erlittenen Verdienstausfall erhält, der durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, eine Quarantäne hätte vermeiden können.
Die Gesundheitsminister der Länder haben am 22.09.2021 mit Bundesgesundheitsminister Jens Spahn ein gemeinsames Vorgehen beim Ende der Lohnfortzahlung für Ungeimpfte beschlossen. Ab dem 01.11.2021 erhalten Arbeitnehmende in Deutschland keine staatliche Unterstützung mehr, wenn sie wegen Coronaverdachts in Quarantäne müssen und nicht geimpft sind.

Eine gemeinsame Lösung war nötig geworden, weil einzelne Bundesländer ein solches Vorgehen bereits angekündigt oder sogar schon umgesetzt hatten. So hatte Baden-Württemberg das Ende der Lohnfortzahlung für Ungeimpfte schon ab dem 15.09.2021 beschlossen. Auch Rheinland-Pfalz wollte ab dem 01.10.2021 keinen Verdienstausfall für Ungeimpfte mehr ersetzen.

In einem ursprünglichen Beschlussentwurf hatte das Bundesgesundheitsministerium zunächst den 11.10.2021 als Starttermin für das bundesweite Ende der Entschädigungszahlungen an Ungeimpfte empfohlen. In den Verhandlungen wurde das Datum dann aber auf den 01.11.2021 verschoben.

Eine Verdienstausfallentschädigung gemäß § 56 Abs. 1 IfSG wird aber auch weiterhin solchen Personen gewährt, für die in einem Zeitraum von bis zu acht Wochen vor der Quarantäne-Anordnung keine öffentliche Empfehlung für eine Impfung gegen Covid-19 vorlag. Gleiches gilt, sofern eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich der Covid-19-Schutzimpfung durch ärztliches Attest bestätigt wird.

Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek stellte im Rahmen der Gesundheitsministerkonferenz klar, dass es ein Auskunftsrecht über den Impfstatus im Zusammenhang mit der Verdienstausfallsentschädigung gebe. Der Datenschutz stelle dabei kein Problem dar.

Verschiedene Gesundheitspolitiker und Verbände hatten im Vorfeld der Gesundheitsministerkonferenz Bedenken an der Regelung geäußert, weil sie befürchteten, Ungeimpfte könnten Tests oder Quarantäne verweigern, wenn ihnen dadurch finanzielle Einbußen drohten. Damit konnten sie sich allerdings nicht durchsetzen.

Für Arbeitnehmende, die Urlaub in einem Hochrisikogebiet oder einem Virusvariantengebiet gemacht haben, gilt seit dem 01.08.2021 die neue Coronavirus-Einreiseverordnung. Wer sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten hat, muss sich grundsätzlich direkt nach der Ankunft in sein Zuhause begeben - oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort - und absondern (häusliche Quarantäne). Bei Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet beträgt die Absonderungszeit grundsätzlich zehn Tage, bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet beträgt sie grundsätzlich vierzehn Tage.

Die häusliche Quarantäne kann vorzeitig beendet werden, wenn ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis über das Einreiseportal der Bundesrepublik (www.einreiseanmeldung.de) übermittelt wird. Das gilt für alle Einreisenden nach Voraufenthalt in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisikogebiet eingestuften Gebiet. Die Quarantäne kann dann ab dem Zeitpunkt der Übermittlung beendet werden. Wird ein Genesenen- oder ein Impfnachweis bereits vor Einreise übermittelt, so ist keine Quarantäne erforderlich. Im Fall der Übermittlung eines Testnachweises darf die zugrundeliegende Testung frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgt sein.

Die Regelungen zur Einreise gelten aktuell bis 31.12.2021.

Reisen Arbeitnehmende wissentlich in Länder, die eine mögliche Quarantäne zur Folge haben können, handeln sie schuldhaft im Sinne der Entgeltfortzahlungsbestimmungen, wenn sie sich bei der Rückkehr tatsächlich in Quarantäne begeben müssen. Als Folge eines solchen Verhaltens seitens des Arbeitnehmenden entsteht eine vorübergehende Verhinderung der Erbringung der Arbeitsleistung gemäß § 616 BGB, die der Arbeitnehmende durch sein Verhalten verschuldet hat. Dementsprechend steht den Arbeitnehmenden in einem solchen Fall kein Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 616 BGB zu.

Dass auch eine Verdienstausfallentschädigung ausgeschlossen ist, ist ebenfalls im Infektionsschutzgesetz geregelt. In § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG steht ausdrücklich, dass kein Entschädigungsanspruch besteht, wenn eine Quarantäne durch Nichtantritt einer Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet hätte vermieden werden können. Eine Reise ist nach Definition des Gesetzes dann vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen.

Falls der Arbeitnehmende die Möglichkeit hat, während der Quarantänephase seine Arbeitsleistung aus dem Homeoffice zu erbringen, bleibt sein Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts natürlich bestehen.

Für den Fall, dass das vom Arbeitnehmenden bereiste Urlaubsland erst nach dem Antritt seiner Reise aufgrund steigender Infektionszahlen (erneut) zum Risikogebiet erklärt wird, hat der Arbeitnehmende mit seiner Reise nicht schuldhaft gehandelt und hätte für einen vorübergehenden Zeitraum einen Lohnfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB. Hier greift jedoch vor allem § 56 IfSG, nach welchem der Arbeitnehmende einen Entschädigungsanspruch für die Zeit der Quarantäne hat (zu möglichen Einschränkungen des Anspruchs für Nichtgeimpfte siehe oben). In der Praxis leistet der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung, die er sich unter Umständen von der zuständigen Behörde erstatten lassen kann (§ 56 Abs. 5 IfSG).

 

 

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