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Betriebliche Gesundheitsförderung. Steuerfreibetrag von 500 auf 600 Euro erhöht.

Nach den Bestimmungen des § 3 Nr. 34 EstG können Arbeitgeber Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention bis zu einer gewissen Grenze steuerfrei zuwenden.

Mit dem dritten Bürokratieentlastungsgesetz vom 22.11.2019 wurde dieser Freibetrag ab 01.01.2020 von 500 auf 600 Euro pro Jahr und pro Mitarbeiter erhöht.

Der Steuerfreibetrag gilt jedoch nur dann, wenn die Arbeitgeberleistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Die steuerliche Förderung gilt für von den Krankenkassen oder der ZPP zertifizierte Leistungsangebote zur verhaltensbezogenen Prävention im Sinne des § 20 Absatz 4 Nr. 1 und Absatz 5 SGB V (Präventionskurse), auf welche der Arbeitgeber zurückgreift und sonstige nicht zertifizierungspflichtige verhaltensbezogene Maßnahmen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit einem betrieblichen Gesundheitsförderungsprozess, welche den Vorgaben des Leitfadens Prävention genügen. Hierzu können z.B. Maßnahmen wie die „Bewegte Pause“ gehören.

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