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Grenzüberschreitendes Arbeiten Arbeiten im Ausland

Immer mehr Beschäftigte arbeiten grenzüberschreitend zum Beispiel im benachbarten Ausland, regelmäßig im Home-Office oder für mehrere Arbeitgeber in verschiedenen Staaten.

Was Arbeitgeber zu Beschäftigung im Ausland und Grenzgänger wissen sollten

Immer mehr Beschäftigte arbeiten grenzüberschreitend zum Beispiel im benachbarten Ausland, regelmäßig im Home-Office oder für mehrere Arbeitgeber in verschiedenen Staaten. Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist entscheidend, welche Beschäftigung vorliegt.
Die Begriffe Grenzgänger, Grenzpendler und Beschäftigte mit Tätigkeiten in mehreren Staaten werden dabei häufig verwendet. Sie beschreiben jedoch unterschiedliche Situationen und können unterschiedliche Folgen für die Sozialversicherung haben.

Grenzgänger: Wohnort im Ausland, Beschäftigung in Deutschland

Als Grenzgänger gelten Beschäftigte, die in einem EU-Mitgliedstaat wohnen und in einem anderen Staat arbeiten. Dabei kehren sie regelmäßig an ihren Wohnort zurück in der Regel täglich oder mindestens einmal pro Woche.
Für die Sozialversicherung ist grundsätzlich der Staat maßgeblich, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Arbeitet eine in einem anderen EU-Staat wohnende Person in Deutschland, gilt daher grundsätzlich das deutsche Sozialversicherungsrecht.
Rechtsgrundlage sind insbesondere die europäischen Verordnungen (EG) 883/2004 und (EG) 987/2009.

Besonderheit bei Home-Office im Ausland

Arbeiten Grenzgänger regelmäßig auch im Wohnstaat im Home-Office, kann sich die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ändern. Die während der Corona-Pandemie geltenden Sonderregelungen zum Home-Office sind zum 30. Juni 2023 ausgelaufen.
Damit gelten grundsätzlich wieder die regulären europäischen Vorschriften. Für Arbeitgeber ist deshalb wichtig, den Umfang der Tätigkeit im jeweiligen Staat genau zu prüfen.
Für die Niederlande besteht seit dem 1. Januar 2026 eine besondere Vereinbarung, nach der unter bestimmten Voraussetzungen eine 34-Tage-Regelung für Home-Office genutzt werden kann.

Grenzpendler: Wohnen im Ausland, arbeiten überwiegend in Deutschland

Auch bei Grenzpendlern liegen Wohn- und Arbeitsort in unterschiedlichen Staaten. Der wesentliche Unterschied: Die Beschäftigten wohnen beispielsweise im benachbarten Ausland, üben ihre Tätigkeit aber überwiegend in Deutschland aus.
Das kann sowohl für angestellte als auch für selbstständig tätige Personen gelten. Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung kommt es dabei auf die konkrete Beschäftigungssituation an.
Gerade bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen sollten Arbeitgeber daher frühzeitig prüfen, welche Regelungen für die jeweilige Person gelten.

Beschäftigung in mehreren Staaten: Welches Land ist zuständig?

Besonders komplex wird es, wenn Beschäftigte regelmäßig in mehreren Mitgliedstaaten arbeiten. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn Mitarbeitende ihre Tätigkeit zwischen Deutschland und einem anderen EU-Staat aufteilen oder für mehrere Arbeitgeber in verschiedenen Ländern tätig sind.
Ziel der europäischen Regelungen ist, dass grundsätzlich nur das Sozialversicherungsrecht eines Staates angewendet wird. So sollen doppelte Beitragsabführungen vermieden werden.
In vielen Fällen spielt dabei der Wohnstaat eine wichtige Rolle. Arbeitet eine Person beispielsweise einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit im Wohnstaat, kann dessen Sozialversicherungsrecht zuständig sein. Als wichtige Orientierung gilt dabei eine Tätigkeit von mindestens 25 Prozent im Wohnstaat.
Für die abschließende Beurteilung sind jedoch weitere Faktoren entscheidend, etwa:

  • der Wohnort der beschäftigten Person,
  • die jeweiligen Beschäftigungsorte,
  • die Arbeitgeber,
  • der Umfang der Tätigkeit in den einzelnen Staaten.

Wichtig für Arbeitgeber

Bei solchen Sachverhalten kann die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) bei der Klärung des zuständigen Sozialversicherungssystems unterstützen.

Sozialversicherung und Steuerrecht getrennt betrachten

Neben der Sozialversicherung muss auch die steuerliche Behandlung geprüft werden. Hier gelten andere Regelungen.
Deutschland hat mit zahlreichen Staaten sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen. Sie legen fest, welcher Staat die Einkünfte besteuern darf und wie eine doppelte Besteuerung vermieden wird.
Je nach Abkommen kann beispielsweise
der Wohnstaat oder der Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, für die Besteuerung zuständig sein. Auch eine Aufteilung der Besteuerung ist möglich.
Welche Regelung im Einzelfall gilt, hängt vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen und von der konkreten Beschäftigungssituation ab.

Das sollten Arbeitgeber beachten

Grenzüberschreitende Beschäftigungen bringen zusätzliche Anforderungen für die Personal- und Entgeltabrechnung mit sich. Entscheidend ist daher, bereits bei Beginn einer solchen Tätigkeit zu prüfen, in welchen Staaten die beschäftigte Person arbeitet, wo sie wohnt und wie die Arbeitszeit verteilt ist.
Eine frühzeitige Prüfung hilft dabei, Fehler bei der Sozialversicherung und bei der steuerlichen Behandlung zu vermeiden.

Unser Tipp

Bei Tätigkeiten im Ausland oder in mehreren Staaten sollten Arbeitgeber die sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeit möglichst früh klären. Besonders bei regelmäßigem Home-Office im Ausland oder wechselnden Arbeitsorten kann bereits eine geringe Änderung des Tätigkeitsumfangs Auswirkungen auf die Zuständigkeit haben.
Mehr Informationen zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung grenzüberschreitender Beschäftigungen finden Sie bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA).

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