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Ein Arbeitszeugnis und ein Zwischenzeugnis sind nicht dasselbe: Ein Arbeitszeugnis wird grundsätzlich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt. Nach § 109 GewO besteht darauf ein gesetzlicher Anspruch. Ein Zwischenzeugnis wird dagegen während eines laufenden Arbeitsverhältnisses verlangt. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht. Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln) hat jedoch mit Urteil vom 4. März 2026 (Az. 5 SLa 495/25) klargestellt, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch bestehen kann.
Ein nachvollziehbarer Grund genügt
Ein Anspruch kann sich aus dem Arbeitsverhältnis als vertragliche Nebenpflicht ergeben. Voraussetzung ist ein sogenannter triftiger Grund.
Dafür genügt grundsätzlich, wenn Beschäftigte ihr Interesse am Zwischenzeugnis nachvollziehbar darlegen. Als ausreichender Grund kann beispielsweise eine berufliche Neuorientierung oder eine geplante Bewerbung gelten.
Arbeitgeber können einen Antrag daher nicht allein mit dem Hinweis ablehnen, dass kein gesetzlicher Anspruch besteht. Wird der angegebene Grund bezweifelt, sollte dies konkret begründet werden.
Kein Anspruch ohne Anlass
Ein Zwischenzeugnis kann nicht jederzeit ohne nachvollziehbaren Grund verlangt werden. Bei wiederholten Anfragen ohne neuen Anlass kann ein Anspruch beispielsweise ausgeschlossen sein.
Wichtig für Arbeitgeber
Das Urteil des LAG Köln zeigt, dass die Anforderungen an einen „triftigen Grund“ für ein Zwischenzeugnis vergleichsweise niedrig sind. Anträge auf Zwischenzeugnisse sollten daher im Einzelfall geprüft, nachvollziehbar dokumentiert und bei einer Ablehnung entsprechend begründet werden.