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Wichtiges zur Sozialversicherung Arbeitnehmerüberlassung
Arbeitnehmerüberlassung, wird oft auch Zeitarbeit oder Leiharbeit genannt, ermöglicht es Unternehmen, flexibel auf Personalbedarf zu reagieren. Sozialversicherungsrechtlich bleibt grundsätzlich der Verleiher Arbeitgeber und ist damit für die Beitragszahlung verantwortlich. Für den Entleiher kann jedoch ein erhebliches Haftungsrisiko entstehen.
Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit erforderlich
Wer Beschäftigte an ein anderes Unternehmen überlässt, benötigt grundsätzlich eine Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) von der Bundesagentur für Arbeit.
Die Erlaubnis muss vor Beginn der Überlassung vorliegen und wird zunächst für ein Jahr erteilt. Nach drei Jahren erlaubter Arbeitnehmerüberlassung kann eine unbefristete Erlaubnis beantragt werden.
Voraussetzungen sind unter anderem:
Ordnungsgemäßes Betreiben des Gewerbes
Keine Vorstrafen oder Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben wie zum Beispiel Arbeitsschutzbestimmungen
Notwendige Fachkenntnisse für das Gewerbe
Sicherstellung der Arbeitsbedingungen für die Leiharbeitnehmer nach §8 AÜG
Ausreichende finanzielle Mittel sind vorzuhalten - pro Leiharbeitskraft mindestens 3.000 Euro, insgesamt mindestens 15.000 Euro
In bestimmten Fällen reicht statt der Erlaubnis eine vorherige Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit aus, beispielsweise bei kleineren Betrieben unter bestimmten Voraussetzungen.
Entleiher kann für Beiträge haften
Der Entleiher haftet grundsätzlich wie ein Bürge für die Sozialversicherungsbeiträge der überlassenen Beschäftigten.
Zahlt der Verleiher die Beiträge nicht oder nicht vollständig, kann der Entleiher für die Zahlung aller Sozialversicherungsbeiträge in Haftung genommen werden. Das betrifft sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmeranteile für den Zeitraum der Überlassung.
Als Nachweis, dass der Verleiher seinen Beitragspflichten nachkommt, kann eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse dienen. Diese wird inzwischen ausschließlich elektronisch beantragt und übermittelt.
Was gilt bei unerlaubter Überlassung?
Überlässt ein Unternehmen Beschäftigte ohne erforderliche Erlaubnis, kann eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vorliegen. In diesem Fall kann zwischen dem Entleiher und der überlassenen Person ein Arbeitsverhältnis entstehen. Zusätzlich können Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen sowie Bußgelder und weitere rechtliche Konsequenzen drohen.
Arbeitnehmerüberlassung ins Ausland
Auch bei einer Überlassung ins Ausland kann eine Entsendung vorliegen. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Beschäftigten organisatorisch in das deutsche Verleihunternehmen eingebunden bleiben und ihr Anspruch auf Arbeitsentgelt weiterhin gegenüber diesem Arbeitgeber besteht.
Fehlt die erforderliche Erlaubnis nach dem AÜG, gelten besondere Regeln. Eine Entsendung liegt dann grundsätzlich nicht vor.
Praxistipp für Arbeitgeber
Unternehmen sollten vor Beginn einer Arbeitnehmerüberlassung prüfen, ob die erforderliche Erlaubnis vorliegt und die Verantwortlichkeiten zwischen Verleiher und Entleiher eindeutig geregelt sind. Eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung kann zusätzlich helfen, das Haftungsrisiko bei den Sozialversicherungsbeiträgen zu reduzieren.