Es kann aber sein, dass Arbeitnehmer in Kurzarbeit zusätzlich durch eine Arbeitsunfähigkeit an Ihrer Arbeitsleistung gehindert sind. Dies darf aber keine finanziellen Vor- oder Nachteile für den Arbeitnehmer gegenüber seinen nicht-arbeitsunfähigen Kollegen zur Folge haben.
Normalerweise erhalten Arbeitnehmer bei einer Arbeitsunfähigkeit zunächst sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber. Dieser Anspruch besteht auch im Falle der Kurzarbeit. Für die Ausfallstunden, für die der Arbeitnehmer bei Arbeitsfähigkeit lediglich Kurzarbeitergeld bekommen hätte, besteht auch im Krankheitsfalle kein Anspruch auf die "normale" Vergütung. Der Arbeitnehmer erhält in dieser Zeit nur die Vergütung, die er ohne Arbeitsunfähigkeit bezogen hätte.
Dabei ist für den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers der Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit entscheidend. Es ist zu unterscheiden, ob die Arbeitsunfähigkeit vor oder während des Bezuges von Kurzarbeitergeld begonnen hat.
Beginn der Arbeitsunfähigkeit während des Bezuges von Kurzarbeitergeld
Eine Arbeitsunfähigkeit beginnt während des Bezugs von Kurzarbeitergeld, wenn der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit in einem Kalendermonat mit Anspruch auf Kurzarbeitergeld liegt. Dabei ist es unerheblich, ob der Beginn der Arbeitsunfähigkeit kalendarisch in dem Kalendermonat vor dem Beginn des Arbeitsausfalls eintritt.
Der Arbeitgeber zahlt für die Stunden, in denen die Arbeit im Falle der Arbeitsfähigkeit aufgrund von Kurzarbeit ausgefallen wäre, Kurzarbeitergeld im Rahmen der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfalle. Der Arbeitgeber rechnet diese Leistung mit der Agentur für Arbeit ab.
Beispiel:
Die Kurzarbeit beginnt im April 2020. Aufgrund von Kurzarbeit sollen bei dem Arbeitnehmer ab 15.04.2020 jeweils acht Stunden am Montag und Dienstag ausfallen. Der Arbeitnehmer ist vom 08.04. bis einschließlich 21.04.2020 arbeitsunfähig.
Der Beginn der Kurzarbeit ist der 01.04.2020. Die Arbeitsunfähigkeit ist während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eingetreten, obwohl der Arbeitnehmer den ersten Ausfalltag erst danach gehabt hätte. Für die jeweils acht Stunden Arbeitsausfall am 20. und 21.04.2020 erhält der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld zu Lasten der Arbeitsagentur. Für die übrigen krankheitsbedingten Ausfallstunden leistet der Arbeitgeber "normale" Entgeltfortzahlung.
Beginn der Arbeitsunfähigkeit vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld
Beginnt eine Arbeitsunfähigkeit vor dem Beginn des Bezugs von Kurzarbeitergeld, hat der betroffene Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Leistungsfortzahlung. Stattdessen erhalten gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer Krankengeld in gleicher Höhe. Dieses Krankengeld wird für die Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung gewährt und ebenfalls vom Arbeitgeber ausgezahlt.
Beispiel:
Wie oben; allerdings besteht die Arbeitsunfähigkeit vom 25.03.2020 bis 21.04.2020.
Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit lag vor dem 01.04.2020 und damit vor Beginn des Kurzarbeitsgeldes. Für die jeweils acht Stunden Arbeitsausfall am 20. und 21.04.2020 erhält der Arbeitnehmer Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes vom Arbeitgeber. Das Krankengeld rechnet der Arbeitgeber mit der Krankenkasse ab.
Bei der Beitragsberechnung mindern sich in diesem Fall die Sozialversicherungstage für Juni um zwei auf 28 Tage.