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Sozialversicherung Kinderkrankengeld: Erweiterter Anspruch im Jahr 2021

Durch die andauernde Corona-Pandemie müssen Eltern häufiger die Betreuung ihres Kindes sicherstellen.

Der Gesetzgeber hat für das Jahr 2021 den Leistungszeitraum des Kinderkrankengeldes für gesetzlich Krankenversicherte verlängert und den Anspruch auf pandemiebedingte Betreuungen ausgeweitet. Die Krankenkassen haben sich dazu auf ein einheitliches Vorgehen verständigt.

Ist das Kind krank und muss betreut werden, haben berufstätige Eltern einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Zusätzlich besteht für gesetzlich Versicherte ein zeitlich befristeter Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.

Gesetzlich Versicherte haben während dieser Zeit einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn

  • sie mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind,
  • ein Arzt attestiert, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und gesetzlich versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen,
  • eine andere in ihrem Haushalt lebende Person dies nicht übernehmen kann und
  • das Kind unter 12 Jahren alt ist oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Je Kalenderjahr hat jeder Elternteil, bei dem die genannten Voraussetzungen vorliegen, für jedes Kind maximal für 10 Arbeitstage Anspruch auf Kinderkrankengeld. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich der Anspruch auf bis zu 20 Arbeitstage je Kind. Bei mehreren Kindern erhöht sich die Anspruchsdauer entsprechend. Insgesamt hat jeder Elternteil Anspruch auf höchstens 25 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kalenderjahr. Für Alleinerziehende gilt hier die Höchstdauer von bis zu 50 Arbeitstagen. Tage, an denen Arbeitgeber ihre Beschäftigten bezahlt freistellen, werden hierauf angerechnet. An diesen Tagen ruht das Kinderkrankengeld.

Eltern von schwerstkranken Kindern, die nur noch wenige Wochen oder Monate zu leben haben, haben einen zeitlich unbegrenzt Anspruch auf Krankengeld.

Durch das GWB-Digitalisierungsgesetz wurde § 45 SGB V, der den Anspruch auf Kinderkrankengeld für gesetzlich Versicherte regelt, um einen neuen Absatz erweitert. Durch diesen verlängert sich der Anspruch auf Kinderkrankengeld für das Kalenderjahr 2021 je Elternteil für jedes Kind auf bis zu 20 Arbeitstage und für Alleinerziehende auf bis zu 40 Arbeitstage. Der Anspruch besteht für Versicherte mit mehreren Kindern für nicht mehr als 45 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 90 Arbeitstage. 

Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht im Jahr 2021 auch dann, wenn eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil pandemiebedingt die Kinderbetreuungseinrichtung bzw. die Schule geschlossen ist oder für die Gruppe bzw. Klasse ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde.

Wurde der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt bzw. die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt oder liegt eine behördliche Empfehlung vor, die Einrichtungen nicht zu besuchen, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Über die erforderliche Betreuung zu Hause haben Versicherte einen Nachweis bei ihrer Krankenkasse und ggf. auch gegenüber dem Arbeitgeber einzureichen. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat online eine  Musterbescheinigung für Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen bereitgestellt, um den Einrichtungen und den Eltern den Nachweis zu erleichtern.

Für die Dauer der Zahlung des Kinderkrankengeldes ruht für beide Elternteile der Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). 

Das GWB-Digitalisierungsgesetz wurde am 18.01.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit sind die gesetzlichen Änderungen zum Kinderkrankengeld rückwirkend zum 05.01.2021 in Kraft getreten. Sie treten zum 01.01.2022 außer Kraft. 

Für Zeiträume ab dem 05.01.2021 können Eltern nachträglich den Anspruch auf Kinderkrankengeld feststellen lassen. Was dazu erforderlich ist, sollte mit der zuständigen Krankenkasse geklärt werden. Gesetzlich ist jedoch keine Vorrangigkeit des Kinderkrankengeldanspruchs bei pandemiebedingter Betreuung geregelt. Daher können Eltern selbst entscheiden, ob sie das neue Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. a Satz 3 SGB V oder die Leistung nach § 56 Abs. 1a IfSG beanspruchen wollen.

Für pandemiebedingte Betreuungen vor dem 05.01.2021 ist kein Kinderkrankengeld sondern eine Entschädigung nach dem IfSG, zu leisten. 

Um eine einheitliche Umsetzung der gesetzlichen Regelung sicherzustellen, verständigten sich die Krankenkassen auf ein einheitliches Vorgehen bei entsprechenden Leistungsanträgen. 

Um das Kinderkrankengeld im Falle einer pandemiebedingten Betreuung einfach zu beantragen, stellen die Krankenkassen ihren Versicherten ein Antragsformular zur Verfügung, deren wesentliche Inhalte auf Bundesebene abgestimmt wurden. 

Eltern, die berufstätig und gesetzlich versichert sind, können selbst entscheiden, wer von ihnen das erkrankte Kind betreuen soll. Hierfür können sie sich gegenseitig ihre Anspruchstage übertragen, wenn der jeweils betreuende Elternteil seine eigenen Anspruchstage ausgeschöpft hat. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber damit einverstanden ist, der die Freistellung seines Arbeitnehmers gewähren muss. Versicherte sollten sich hierzu an ihre Krankenkasse wenden.

Die Anspruchsdauer des Kinderverletztengeld nach § 45 Abs. 4 SGB VII richtet sich nach den Vorgaben des § 45 SGB V. Damit wird durch die beabsichtigte gesetzliche Änderung auch der Anspruch auf Kinderverletztengeld für das Jahr 2021 verlängert. Dies gilt hier jedoch nur für Zeiten, in denen eine Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege eines verletzten Kindes erforderlich ist. 

Ist das Kind mehrere Tage krank, kann es vorkommen, dass ein Elternteil die Betreuung nicht durchgängig wahrnehmen kann, weil in der Zeit z.B. ein wichtiger dienstlicher Termin ansteht. In diesen Fällen können sich Eltern bei der Betreuung abwechseln, sofern beide noch genügend Anspruchstage haben. Dazu hat der zuerst pflegende Elternteil seine Krankenkasse über den Wunsch des Betreuungswechsels unter Angabe des Termins zu informieren. Ist der Elternteil, der die Pflege als zweiter übernimmt, bei einer anderen Krankenkasse versichert, ist entweder ein neuer ärztlicher Nachweis oder eine Kopie des ersten Nachweises zum Anspruchsnachweis gegenüber seiner Krankenkasse erforderlich.

Ist ein Elternteil privat versichert, besteht ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung. Der Versicherungsschutz der privaten Krankenversicherung umfasst in der Regel keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Der gesetzlich versicherte Elternteil hat, unter Berücksichtigung der o. g. Anspruchsvoraussetzungen, auch in diesen Fällen nur einen Anspruch auf höchstens 10 bis 25 Arbeitstage Kinderkrankengeld je Kalenderjahr (2021: 20 bis 45 Arbeitstage).

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