Wir legen Wert auf Sicherheit. Deswegen wird die Unterstützung für den Internet Explorer nicht mehr durch unsere Website bereitgestellt. Bitte verwenden Sie einen anderen Browser, zum Beispiel Google Chrome, Firefox oder Edge
Telefon: 07141 9790-0
, E-Mail: info@mhplus.de

Sozialversicherung Mindestlohn, Minijobgrenze und Übergangsbereich ab Oktober 2022

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf, der die Erhöhung des Mindestlohns, der Minijobgrenze und des Übergangsbereichs enthält, am 23. Februar 2022 beschlossen. Das Gesetz ist noch nicht verkündet.

Mindestlohn, Minijobgrenze und Übergangsbereich ab Oktober 2022

Vorgesehen ist die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns noch im Jahr 2022 in drei Stufen:

  • 01.01.2022: Erhöhung auf 9,82 Euro
  • 01.07.2022: Erhöhung auf 10,45 Euro
  • 01.10.2022: voraussichtliche Erhöhung auf 12 Euro

Künftig wird der Mindestlohn wieder auf der Grundlage von Beschlüssen der Mindestlohnkommission angepasst, mit Beschluss bis zum 30.06.2023 und Wirkung zum 01.01.2024.

Außerdem wird die Minijobgrenze ab 01.10.2022 voraussichtlich auf 520 Euro monatlich angehoben. Sie soll außerdem dynamisch gestaltet werden, sodass künftig eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn ermöglicht wird.

Da der Mindeststundenlohn 2022 mehrfach angehoben wird, müssen Arbeitgeber prüfen, ob die jeweils geltende gesetzliche Verdienstgrenze in der jeweiligen Beschäftigung oder bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nach wie vor nicht überschritten wird. Gegebenenfalls wird nämlich eine Personalanpassung nötig.

Die monatliche Höchstarbeitszeit für Minijobber mit Mindestlohn liegt

  • ab 01.01.2022 bei rund 45 Stunden (450 Euro : 9,82 Euro = 45,82 Stunden) und
  • ab 01.07.2022 bei rund 43 Stunden (450 Euro : 10,45 Euro = 43,06 Stunden) und
  • ab 01.10.2022 bei voraussichtlich rund 43 Stunden (520 Euro : 12 Euro = 43,33 Stunden).

Wird die Minijob-Verdienstgrenze überschritten, liegt keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr vor. Dabei kommt es nicht auf die tatsächliche Zahlung, sondern auf den Entgeltanspruch des Beschäftigten an - das sogenannte Entstehungsprinzip.

Von diesem Zeitpunkt an handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Arbeitgeber müssen dann entsprechende Ummeldungen im Meldeverfahren nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) erstellen.

Übrigens: Wer weniger als den Mindestlohn zahlt, dem drohen nicht nur bis zu 500.000 Euro Bußgeld, sondern auch die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Übergangsbereich wird ausgeweitet

Zum 01.10.2022 soll außerdem die Entgeltgrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich von 1.300 Euro auf 1.600 Euro ausgeweitet werden. Zusätzlich werden Beschäftigte im Übergangsbereich - sogenannte Midijobber - stärker entlastet: Geht eine geringfügige Beschäftigung in eine sozialversicherungspflichtige über, werde der Belastungssprung geglättet, so das BMAS in einer Pressemitteilung. Damit sollen die Anreize erhöht werden, über einen Minijob hinaus zu arbeiten. Der Arbeitgeberbeitrag wird oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die Pauschalbeiträge angeglichen, die für einen Minijob zu leisten sind, und steigt dann gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag.

 

Zum Seitenanfang springen