Wir legen Wert auf Sicherheit. Deswegen wird die Unterstützung für den Internet Explorer nicht mehr durch unsere Website bereitgestellt. Bitte verwenden Sie einen anderen Browser, zum Beispiel Google Chrome, Firefox oder Edge
Telefon: 07141 9790-0
, E-Mail: info@mhplus.de

Der Wechsel zur mhplus wird einfacher! Neues Krankenkassenwahlrecht ab 01.01.2021.

Der Krankenkassenwechsel ab 2021 zur mhplus wird vereinfacht, allerdings sind Besonderheiten zu beachten!

Kassenwechsel bei neuem Arbeitgeber: Bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung können versicherungspflichtige Mitglieder sofort die Kasse wechseln - ohne Kündigung bei der Vorkasse.

der Krankenkassenwechsel ab 2021 zur mhplus wird vereinfacht, allerdings sind Besonderheiten zu beachten!

Kassenwechsel bei neuem Arbeitgeber: Bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung können versicherungspflichtige Mitglieder sofort die Kasse wechseln - ohne Kündigung bei der Vorkasse und ohne Einhaltung der Bindungsfrist. Allerdings muss die Wahl zur mhplus bis maximal 14 Tage nach Beschäftigungsbeginn erfolgen.

Dies gilt auch beim Wechsel von einem versicherungspflichtigen Status in einen anderen, zum Beispiel wenn die Versicherungspflicht bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) am Jahresende in eine freiwillige Versicherung geändert wird.

Bitte beachten Sie diese Frist, damit ein Wechsel zur mhplus erfolgreich ist. 

Kündigung entfällt: Für einen Wechsel der Krankenkasse genügt ein Neuaufnahmeantrag bei der neuen Kasse. Die Kündigung bei der alten Krankenkasse nimmt die neue Krankenkasse vor.
Ein neuer Mitgliedschaftsantrag für 2021 wird derzeit angepasst und in Kürze zur Verfügung gestellt. Nur noch diesen ab 2021 dann bitte benützen. Den Mitgliedschaftsantrag finden Sie dann unter anderem auf unserer Homepage mhplus.

Allgemeines

  • Verkürzung der allgemeinen Bindungsfrist von 18 Monaten auf 12 Monate
  • Bindungsfrist erlischt, wenn die Mitgliedschaft kraft Gesetzes endet
  • Abschaffung der Mitgliedschaftsbescheinigung nach § 175 SGB V für Arbeitnehmer; das Mitglied informiert künftig formlos die zur Meldung verpflichtete Stelle. Bei Arbeitslosen z. B. verbleibt es bei der Mitgliedsbescheinigung.
  • Einführung der elektronischen Mitgliedschaftsbescheinigung (diese erfolgt als Antwort auf die eingehende Anmeldung z. B. des Arbeitgebers)

Bei unverändertem Versicherungsverhältnis

  • Keine Kündigung des Versicherten bei vorheriger Krankenkasse nötig
  • Wahlrecht bei neuer Krankenkasse ausüben und Beitritt erklären
  • Neue Krankenkasse meldet das Wahlrecht per neuem Meldeverfahren an vorherige Krankenkasse
  • Vorherige Krankenkasse bestätigt binnen 2 Wochen nach Meldungseingang elektronisch Ende der Mitgliedschaft – diese Rückmeldung fungiert wie die ursprüngliche Kündigungsbestätigung

Bei Änderungen im Versicherungsverhältnis

  • keine Kündigung des Versicherten und keine Berücksichtigung der Bindungsfrist nötig
  • Wahlrecht bei neuer Krankenkasse ausüben und Beitritt erklären
    (Wichtig: Die Wahlerklärung muss innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse eingehen)
  • Beispiele:
    • Wechsel der Krankenkasse bei jedem Arbeitgeberwechsel möglich
    • Begründung einer Pflichtmitgliedschaft unmittelbar im Anschluss an eine zuvor kraft Gesetzes beendete freiwillige Mitgliedschaft
    • Begründung einer Pflichtmitgliedschaft im Anschluss an eine Familienversicherung

Kündigung durch das Mitglied

  • Nur nötig, wenn das System der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verlassen wird durch Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) oder Verzug ins Ausland. Ebenfalls notwendig in Sachverhalten, in denen eine freiwillige Mitgliedschaft zugunsten einer Familienversicherung gekündigt wird.

Bei Arbeitgeberwechsel ohne Krankenkassenwechsel

  • Mit Abmeldung des Arbeitgebers endet die Versicherungspflicht kraft Gesetz
    - die Bindungsfrist von 12 Monaten erlischt (auch wenn noch nicht erreicht)
  • Der neue Arbeitgeber meldet bei der gleichen Kasse an, weil der Versicherte das sofortige
    Kassenwahlrecht nicht ausgeübt hat

 

Zum Seitenanfang springen